====== Zulässigkeit von Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren ====== § 533 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren zulässig sind. **§ 533 (2) ZPO** Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen. ===== siehe auch ===== § 533 ZPO -> [[Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage]] \\ Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.