====== Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit ====== § 418 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. **§ 418 (2) ZPO** Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. ===== siehe auch ===== § 418 ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt]] \\ Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.