====== Zulässigkeit des Antrags bei unbekanntem Gegner ====== § 494 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt die Bedingungen, unter denen ein Antrag zulässig ist, wenn der Beweisführer keinen Gegner benennen kann. **§ 494 (1) ZPO** Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen. ===== siehe auch ===== § 494 ZPO -> [[Unbekannter Gegner]] \\ Behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist.