====== Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen ====== § 722 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Urteils nur bei Vorliegen eines Vollstreckungsurteils zulässig ist. **§ 722 (1) ZPO** Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. ===== siehe auch ===== § 722 ZPO -> [[Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.