====== Zulässigkeit der Vollziehung vor Zustellung ====== § 929 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Arrestbefehls vor der Zustellung an den Schuldner zulässig ist. **§ 929 (3) ZPO** Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. ===== siehe auch ===== § 929 ZPO -> [[Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist]] \\ Regelt die Erfordernisse der Vollstreckungsklausel und die Fristen für die Vollziehung von Arrestbefehlen.