====== Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ======
**§ 574 (2) ZPO**
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht.((vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 17, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO))
Außerhalb dieser Fälle der Divergenz kann dieser Zulässigkeitsgrund gegeben sein, wenn über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts besteht, wobei sich dies aus konkreten Anhaltspunkten ergeben muss wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen lässt, oder aus der ernsthaften Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte aufgrund konkreter Anhaltspunkte.((BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 323/13, juris, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO))
Darüber hinaus liegt dieser Zulässigkeitsgrund auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde.((BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 3, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO))
**§ 574 (3) ZPO**
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
-> [[Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde]] \\
-> [[Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde]] \\
===== siehe auch =====
-> [[Rechtsbeschwerde]] \\
-> [[Zulässigkeit der Revision]]
====== Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ======
§ 574 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde fest.
**§ 574 (2) ZPO**
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
===== siehe auch =====
§ 574 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde]] \\
Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.