====== Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ====== § 544 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist. **§ 544 (2) ZPO** Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn 1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt oder 2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.