====== Zulässigkeit der Berufung ====== * Statthaft gegen Endurteile des ersten Rechtszuges (nicht gegen Beschlüsse), § 511 I * Geldwert der Beschwer muss > 600 EUR betragen. Dabei gilt der Begriff der formellen Beschwer, die sich aus dem Vergleich des Urteilsausspruchs mit dem Antrag ergibt * Einlegung beim Berufungsgericht (§ 519 I) Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). ===== siehe auch ===== §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] ====== Zulässigkeit der Berufung ====== § 511 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Bedingungen fest, unter denen eine Berufung zulässig ist. **§ 511 (2) ZPO** Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. ===== siehe auch ===== § 511 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Berufung]] \\ Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.