====== Zulässigkeit ====== -> [[allgemeine Verfahrensvoraussetzungen]] ====== Zulässigkeit ====== § 485 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens. § 485 (1) ZPO -> [[Anordnung der Beweissicherung bei Zustimmung oder Verlustgefahr]] \\ Erlaubt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen, wenn der Gegner zustimmt oder der Verlust des Beweismittels droht. § 485 (2) ZPO -> [[Schriftliche Begutachtung vor Rechtsstreit]] \\ Ermöglicht die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen vor einem Rechtsstreit, wenn ein rechtliches Interesse besteht. § 485 (3) ZPO -> [[Voraussetzungen für erneute Begutachtung]] \\ Beschränkt die erneute Begutachtung auf Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 12 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 12: Selbständiges Beweisverfahren|Selbständiges Beweisverfahren]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur selbständigen Beweissicherung, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern und die Klärung von Sachverhalten vor einem möglichen Rechtsstreit zu ermöglichen. ====== Zulässigkeit ====== § 592 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Ansprüchen im Urkundenprozess, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben. **§ 592 ZPO** Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahren des Urkunden- und Wechselprozesses, die sich durch eine vereinfachte Beweisführung auszeichnen, indem Ansprüche durch Urkunden belegt werden müssen. ====== Zulässigkeit ====== § 688 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe. § 688 (1) ZPO -> [[Erteilung eines Mahnbescheids bei Geldforderungen]] \\ Erklärt, dass ein Mahnbescheid auf Antrag für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro erlassen wird. § 688 (2) ZPO -> [[Ausschlussgründe für das Mahnverfahren]] \\ Listet die Fälle auf, in denen das Mahnverfahren nicht stattfindet, wie bei bestimmten Unternehmeransprüchen oder bei Abhängigkeit von Gegenleistungen. § 688 (3) ZPO -> [[Mahnverfahren bei Auslandszustellung]] \\ Regelt die Durchführung des Mahnverfahrens, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss. § 688 (4) ZPO -> [[Europäisches Mahnverfahren]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 über das Europäische Mahnverfahren unberührt bleiben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur schnellen und einfachen Durchsetzung von Geldforderungen, einschließlich der Voraussetzungen, des Ablaufs und der Besonderheiten des Mahnverfahrens.