====== Zulässige Beweismittel im Urkundenprozess ====== § 595 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass als Beweismittel nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind, außer für die im § 592 erwähnten Tatsachen. **§ 595 (2) ZPO** Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. ===== siehe auch ===== § 595 ZPO -> [[Keine Widerklage; Beweismittel]] \\ Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.