====== Zugestandene Tatsachen ====== **§ 138 (2) ZPO** Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden [-> [[Darlegungslast]]], sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. § 138 (1) ZPO -> [[Wahrheitspflicht]] \\ § 138 (2) ZPO -> [[Erklärungspflicht über Tatsachen]] \\ § 138 (4) ZPO -> [[Erklärung mit Nichtwissen]] \\ -> [[Darlegungslast]] Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten [[Tatsachen]] zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner [[Erklärungslast]] nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen [[Bestreiten]] begnügen, sondern muss erläutern, von welchem [[Sachverhalt]] sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die [[Erklärungslast]] gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD)) Ob ein [[einfaches Bestreiten]] als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein [[substantiiertes Bestreiten]] erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 [juris Rn. 11] mwN)) Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann [-> [[Erklärung mit Nichtwissen]]]. ===== siehe auch ===== -> [[Prozesserklärung]]