====== Zugeständnis durch Nichtbestreiten ====== § 138 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind. **§ 138 (3) ZPO** Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. ===== siehe auch ===== § 138 ZPO -> [[Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht]] \\ Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.