====== Zügige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen ====== § 802a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken. **§ 802a (1) ZPO** Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. ===== siehe auch ===== § 802a ZPO -> [[Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers]] \\ Legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest.