====== Zivilprozessordnung ====== Die Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahrensweisen für den Ablauf von [[Zivilprozess|Zivilprozessen]] vor deutschen [[Gerichte|Gerichten]]. Sie strukturiert sich in verschiedene Bücher und Abschnitte, die jeweils spezifische Aspekte der Zivilprozesse behandeln, von allgemeinen Vorschriften und den Zuständigkeiten der Gerichte bis hin zu speziellen Verfahrensvorschriften und Rechtsmitteln. ==== Buch 1: Allgemeine Vorschriften ==== Dieses Buch legt die grundlegenden Regeln und Zuständigkeiten der Gerichte im Zivilprozess fest. Es definiert die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte, die Gerichtsstände und die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Es regelt auch die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit. Darüber hinaus behandelt es die Streitgenossenschaft, die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit, die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte und Beistände sowie die Prozesskosten und Sicherheitsleistungen. Die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe und zum Verfahren runden das Buch ab. ==== Abschnitt 1: Gerichte ==== Dieser Abschnitt definiert die Zuständigkeiten der Gerichte und ihre Organisation im Zivilprozess. Es wird festgelegt, welches Gericht für einen Fall sachlich und örtlich zuständig ist, abhängig von der Art und dem Wert des Streitgegenstandes sowie dem Wohnsitz oder der Niederlassung der Beteiligten. Die Regelungen dienen dazu, eine klare Zuständigkeitsverteilung zu schaffen und Konflikte über die Zuständigkeit zu vermeiden. Es wird auch die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung behandelt, durch die die Parteien den Gerichtsstand im Voraus bestimmen können. === Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften === Dieser Titel befasst sich mit der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Er regelt, welches Gericht je nach Art und Umfang des Streitgegenstandes und dem damit verbundenen Wert des Verfahrens zuständig ist. Die Berechnung des Streitwertes ist von zentraler Bedeutung für die Frage, welches Gericht sich mit einem bestimmten Fall befassen darf. Der Titel gibt detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung und Wertberechnung, wobei Nebenforderungen und Mehrfachansprüche gesondert behandelt werden. § 1 ZPO -> [[Sachliche Zuständigkeit]] \\ Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. § 2 ZPO -> [[Bedeutung des Wertes]] \\ Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften. § 3 ZPO -> [[Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]] \\ Das Gericht setzt den Wert nach freiem Ermessen fest und kann dazu Beweisaufnahmen anordnen. § 4 ZPO -> [[Wertberechnung Nebenforderungen|Wertberechnung; Nebenforderungen]] \\ Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheidend, wobei Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. § 5 ZPO -> [[Mehrere Ansprüche]] \\ Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet, ausgenommen der Gegenstand der Klage und der Widerklage. § 6 ZPO -> [[Besitz Sicherstellung Pfandrecht|Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht]] \\ Der Wert wird durch den Wert einer Sache oder den Betrag einer Forderung bestimmt, je nachdem, ob es um Besitz, Sicherstellung oder ein Pfandrecht geht. § 7 ZPO -> [[Grunddienstbarkeit]] \\ Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert für das herrschende Grundstück oder den Minderungsschaden des dienenden Grundstücks bestimmt. § 8 ZPO -> [[Pacht- oder Mietverhältnis]] \\ Der Wert bei Streitigkeiten über Pacht- oder Mietverhältnisse wird durch den Betrag der gesamten streitigen Pacht oder Miete bzw. den 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts bestimmt. § 9 ZPO -> [[Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen]] \\ Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. § 10 ZPO -> weggefallen \\ § 11 ZPO -> [[Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit]] \\ Eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit eines Gerichts ist für das später befasste Gericht bindend. === Titel 2: Gerichtsstand === Der Titel über den Gerichtsstand befasst sich mit den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte. Es wird festgelegt, an welchem Ort ein Verfahren gegen eine Person oder Organisation geführt werden soll. Besondere Gerichtsstände existieren je nach Art des Falls, zum Beispiel für Pachtverhältnisse, Erbschaftsstreitigkeiten oder Vertragsverhältnisse. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz einer Person oder dem Sitz einer juristischen Person, es gibt jedoch auch spezifische Regelungen für Sonderfälle. § 12 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand|Allgemeiner Gerichtsstand]] \\ Das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands einer Person ist für alle Klagen gegen sie zuständig, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. § 13 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes]] \\ Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch ihren Wohnsitz bestimmt. § 14 ZPO -> weggefallen \\ § 15 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche]] \\ Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes oder haben ihn beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. § 16 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen]] \\ Der allgemeine Gerichtsstand einer wohnsitzlosen Person wird durch ihren Aufenthaltsort oder letzten Wohnsitz bestimmt. § 17 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen]] \\ Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird durch ihren Sitz bestimmt, wobei auch ein durch Statut geregelter Gerichtsstand zulässig ist. § 18 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus]] \\ Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der vertretenden Behörde bestimmt. § 19 ZPO -> [[Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz]] \\ Bei mehreren Gerichtsbezirken am Behördensitz wird der maßgebliche Bezirk durch allgemeine Anordnung bestimmt. § 19a ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters]] \\ Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. § 19b ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen Verordnungsermächtigung|Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung]] \\ Für restrukturierungsbezogene Klagen ist ausschließlich das Gericht des zuständigen Restrukturierungsgerichts zuständig. § 20 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts]] \\ Das Gericht des Aufenthaltsorts ist für Klagen gegen Personen zuständig, die sich dort unter bestimmten Bedingungen aufhalten. § 21 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung]] \\ Klagen, die den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung betreffen, können am Ort der Niederlassung erhoben werden. § 22 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft]] \\ Das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands einer Körperschaft ist für Klagen zwischen den Mitgliedern oder gegen die Körperschaft zuständig. § 23 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands]] \\ Für Klagen gegen Personen ohne inländischen Wohnsitz ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen oder der Klagegegenstand befindet. § 24 ZPO -> [[Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand]] \\ Für Klagen, die das Eigentum oder dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, ist das Gericht der Lage der Sache ausschließlich zuständig. § 25 ZPO -> [[Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges]] \\ Im dinglichen Gerichtsstand können zusammenhängende Klagen gegen denselben Beklagten erhoben werden. § 26 ZPO -> [[Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen]] \\ Persönliche Klagen gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache können im dinglichen Gerichtsstand erhoben werden. § 27 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft]] \\ Klagen, die Erbrechtsstreitigkeiten betreffen, können am letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers erhoben werden. § 28 ZPO -> [[Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft]] \\ Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden. § 29 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts]] \\ Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Erfüllungsorts zuständig. § 29a ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen]] \\ Für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ist das Gericht der Lage der Räume ausschließlich zuständig. § 29b ZPO -> weggefallen \\ § 29c ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte]] \\ Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zuständig. § 30 ZPO -> [[Gerichtsstand bei Beförderungen]] \\ Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht des Übernahme- oder Ablieferungsorts zuständig. § 30a ZPO -> [[Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen]] \\ Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Klägers zuständig. § 31 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung]] \\ Für Klagen aus einer Vermögensverwaltung ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt wird. § 32 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung]] \\ Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht des Tatorts zuständig. § 32a ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung]] \\ Für Klagen wegen Umwelteinwirkungen ist das Gericht des Ausgangsorts der Einwirkung ausschließlich zuständig. § 32b ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen]] \\ Für Klagen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters ausschließlich zuständig. § 33 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Widerklage]] \\ Eine Widerklage kann bei dem Gericht der Klage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch in Zusammenhang steht. § 34 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses]] \\ Für Klagen wegen Gebühren und Auslagen von Prozessbevollmächtigten und anderen Beteiligten ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig. § 35 ZPO -> [[Wahl unter mehreren Gerichtsständen]] \\ Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. § 36 ZPO -> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]] \\ Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn Unklarheit über die Zuständigkeit besteht. § 37 ZPO -> [[Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung]] \\ Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. === Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte === Dieser Titel ermöglicht es den Parteien eines Rechtsstreits, die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts durch Vereinbarung festzulegen. Die Parteien können durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen ein bestimmtes Gericht für ihren Fall festlegen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Es wird auch geregelt, in welchen Fällen solche Vereinbarungen unwirksam oder unzulässig sind, um den Missbrauch dieser Möglichkeit zu verhindern. § 38 ZPO -> [[Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung]] \\ Parteien können die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bestimmen. § 39 ZPO -> [[Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung]] \\ Die Zuständigkeit eines Gerichts wird begründet, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. § 40 ZPO -> [[Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung]] \\ Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht oder unzulässig ist. === Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen === Dieser Titel befasst sich mit der Ausschließung und Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtspersonen. Es wird festgelegt, unter welchen Umständen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist, beispielsweise aufgrund persönlicher oder sachlicher Gründe. Weiterhin werden die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit definiert und das Verfahren für die Einreichung eines Ablehnungsgesuchs beschrieben. § 41 ZPO -> [[Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes]] \\ Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen. § 42 ZPO -> [[Ablehnung eines Richters]] \\ Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit oder aufgrund gesetzlicher Ausschlussgründe abgelehnt werden. § 43 ZPO -> [[Verlust des Ablehnungsrechts]] \\ Eine Partei verliert das Ablehnungsrecht, wenn sie sich ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen hat. § 44 ZPO -> [[Ablehnungsgesuch]] \\ Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört, und der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. § 45 ZPO -> [[Entscheidung über das Ablehnungsgesuch]] \\ Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. § 46 ZPO -> [[Entscheidung und Rechtsmittel]] \\ Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde möglich ist. § 47 ZPO -> [[Unaufschiebbare Amtshandlungen]] \\ Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen. § 48 ZPO -> [[Selbstablehnung Ablehnung von Amts wegen|Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen]] \\ Das Gericht entscheidet auch ohne Ablehnungsgesuch, wenn Zweifel über den Ausschluss eines Richters bestehen. § 49 ZPO -> [[Urkundsbeamte]] \\ Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern gelten entsprechend für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. ==== Abschnitt 2: Parteien ==== Dieser Abschnitt behandelt die Rolle der Parteien im Zivilprozess. Er definiert die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, also wer als Partei in einem Verfahren auftreten kann und wer dazu befähigt ist, prozessuale Handlungen vorzunehmen. Darüber hinaus regelt der Abschnitt, wie die Parteien durch Prozessbevollmächtigte oder Beistände vertreten werden können und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. === Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit === In diesem Titel wird festgelegt, wer als Partei in einem Zivilprozess auftreten darf (Parteifähigkeit) und in welchem Umfang eine Person selbstständig am Prozess teilnehmen kann (Prozessfähigkeit). Dabei wird auf die gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Rechts verwiesen, die auch für prozessuale Belange gelten. Besondere Vorschriften existieren für Personen unter rechtlicher Betreuung oder für ausländische Parteien. § 50 ZPO -> [[Parteifähigkeit]] \\ Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. § 51 ZPO -> [[Prozessfähigkeit gesetzliche Vertretung Prozessführung|Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung]] \\ Die Prozessfähigkeit und die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 52 ZPO -> [[Umfang der Prozessfähigkeit]] \\ Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. § 53 ZPO -> [[Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung]] \\ Bei Personen mit rechtlicher Betreuung richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. § 54 ZPO -> [[Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen]] \\ Einzelne Prozesshandlungen sind ohne besondere Ermächtigung gültig, wenn die allgemeine Prozessführungsermächtigung vorliegt. § 55 ZPO -> [[Prozessfähigkeit von Ausländern]] \\ Ein Ausländer gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. § 56 ZPO -> [[Prüfung von Amts wegen]] \\ Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu berücksichtigen. § 57 ZPO -> [[Prozesspfleger]] \\ Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, bestellt das Gericht einen besonderen Vertreter. § 58 ZPO -> [[Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff]] \\ Das Gericht bestellt einen Vertreter für ein herrenloses Grundstück oder Schiff, um Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit wahrzunehmen. === Titel 2: Streitgenossenschaft === Der Titel zur Streitgenossenschaft befasst sich mit den Voraussetzungen und Wirkungen der gemeinsamen Klageführung mehrerer Personen. Mehrere Personen können als Streitgenossen auftreten, wenn sie in einer Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben Sachverhalt Ansprüche geltend machen. Der Titel regelt außerdem, wie die Handlungen einzelner Streitgenossen auf die anderen wirken und welche besonderen Bestimmungen für notwendige Streitgenossen gelten. § 59 ZPO -> [[Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes]] \\ Mehrere Personen können als Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wenn sie in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben Grund berechtigt oder verpflichtet sind. § 60 ZPO -> [[Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche]] \\ Mehrere Personen können als Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. § 61 ZPO -> [[Wirkung der Streitgenossenschaft]] \\ Streitgenossen stehen dem Gegner als Einzelne gegenüber, sodass die Handlungen eines Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. § 62 ZPO -> [[Notwendige Streitgenossenschaft]] \\ Bei notwendiger Streitgenossenschaft werden säumige Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. § 63 ZPO -> [[Prozessbetrieb Ladungen|Prozessbetrieb; Ladungen]] \\ Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu, und alle Streitgenossen sind zu laden. === Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit === Dieser Titel behandelt die Möglichkeiten, dass Dritte in einen bereits laufenden Rechtsstreit eingreifen. Dabei wird zwischen der Hauptintervention, bei der ein Dritter einen Anspruch auf das streitige Recht erhebt, und der Nebenintervention, bei der der Dritte das Interesse am Obsiegen einer der Parteien unterstützt, unterschieden. Das Verhältnis des Nebenintervenienten zur Hauptpartei sowie die Folgen seines Beitritts werden ebenfalls geregelt. § 64 ZPO -> [[Hauptintervention]] \\ Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, für sich in Anspruch nimmt, kann seinen Anspruch durch Klage geltend machen. § 65 ZPO -> [[Aussetzung des Hauptprozesses]] \\ Der Hauptprozess kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. § 66 ZPO -> [[Nebenintervention]] \\ Wer ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. § 67 ZPO -> [[Rechtsstellung des Nebenintervenienten]] \\ Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und kann Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. § 68 ZPO -> [[Wirkung der Nebenintervention]] \\ Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zur Hauptpartei nicht gehört, wenn er behauptet, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei. § 69 ZPO -> [[Streitgenössische Nebenintervention]] \\ Der Nebenintervenient gilt als Streitgenosse der Hauptpartei, wenn die Rechtskraft der Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten wirkt. § 70 ZPO -> [[Beitritt des Nebenintervenienten]] \\ Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und muss bestimmte Angaben enthalten. § 71 ZPO -> [[Zwischenstreit über Nebenintervention]] \\ Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. § 72 ZPO -> [[Zulässigkeit der Streitverkündung]] \\ Eine Partei kann einem Dritten, gegen den sie einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung hat, den Streit verkünden. § 73 ZPO -> [[Form der Streitverkündung]] \\ Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits angibt. § 74 ZPO -> [[Wirkung der Streitverkündung]] \\ Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen der Nebenintervention. § 75 ZPO -> [[Gläubigerstreit]] \\ Wird einem Dritten der Streit verkündet und tritt dieser in den Streit ein, kann der Beklagte den Betrag der Forderung hinterlegen und aus dem Rechtsstreit entlassen werden. § 76 ZPO -> [[Urheberbenennung bei Besitz]] \\ Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, kann den mittelbaren Besitzer benennen und die Verhandlung zur Hauptsache verweigern, bis der Benannte sich erklärt hat. § 77 ZPO -> [[Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung]] \\ Ist wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums Klage erhoben, kann der Beklagte den Dritten benennen, in dessen Recht er gehandelt hat. === Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände === In diesem Titel wird die Vertretung der Parteien durch Prozessbevollmächtigte und Beistände im Zivilprozess geregelt. Es wird festgelegt, in welchen Fällen eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich ist (Anwaltsprozess) und wann sich die Parteien selbst vertreten können (Parteiprozess). Zudem gibt es Regelungen für die Bestellung eines Notanwalts, wenn eine Partei keinen Rechtsanwalt findet, sowie Bestimmungen über die Erteilung, den Umfang und das Erlöschen der Prozessvollmacht. § 78 ZPO -> [[Anwaltsprozess]] \\ Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. § 78a ZPO -> weggefallen \\ § 78b ZPO -> [[Notanwalt]] \\ Das Gericht hat einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. § 78c ZPO -> [[Auswahl des Rechtsanwalts]] \\ Der beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. § 79 ZPO -> [[Parteiprozess]] \\ Soweit keine Anwaltsvertretung geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch bestimmte Personen vertreten lassen. § 80 ZPO -> [[Prozessvollmacht]] \\ Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen und kann nachgereicht werden. § 81 ZPO -> [[Umfang der Prozessvollmacht]] \\ Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. § 82 ZPO -> [[Geltung für Nebenverfahren]] \\ Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst auch die Vollmacht für Verfahren über Hauptintervention, Arrest oder einstweilige Verfügung. § 83 ZPO -> [[Beschränkung der Prozessvollmacht]] \\ Eine Beschränkung der Prozessvollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkennung betrifft. § 84 ZPO -> [[Mehrere Prozessbevollmächtigte]] \\ Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. § 85 ZPO -> [[Wirkung der Prozessvollmacht]] \\ Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Weise verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. § 86 ZPO -> [[Fortbestand der Prozessvollmacht]] \\ Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung aufgehoben. § 87 ZPO -> [[Erlöschen der Vollmacht]] \\ Die Kündigung des Vollmachtvertrags erlangt dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit. § 88 ZPO -> [[Mangel der Vollmacht]] \\ Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden, und das Gericht hat ihn von Amts wegen zu berücksichtigen. § 89 ZPO -> [[Vollmachtloser Vertreter]] \\ Handelt jemand ohne Vollmacht, kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung zur Prozessführung zugelassen werden, muss aber die Genehmigung nachbringen. § 90 ZPO -> [[Beistand]] \\ In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen, die zur Vertretung befugt sind oder vom Gericht zugelassen werden. === Titel 5: Prozesskosten === Der Titel zu den Prozesskosten legt fest, welche Partei die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat. Grundsätzlich gilt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Gegners, übernehmen muss. Es gibt jedoch Sonderregelungen für den Fall, dass beide Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, oder wenn der Beklagte die Klage sofort anerkennt. Auch die Kostenregelungen bei Streitgenossenschaften und Nebeninterventionen werden behandelt. § 91 ZPO -> [[Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht]] \\ Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der notwendigen Kosten des Gegners. § 91a ZPO -> [[Kosten bei Erledigung der Hauptsache]] \\ Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. § 92 ZPO -> [[Kosten bei teilweisem Obsiegen]] \\ Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. § 93 ZPO -> [[Kosten bei sofortigem Anerkenntnis]] \\ Hat der Beklagte nicht zur Klageerhebung Veranlassung gegeben und erkennt den Anspruch sofort an, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last. § 93a ZPO -> weggefallen \\ § 93b ZPO -> [[Kosten bei Räumungsklagen]] \\ Das Gericht kann die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger oder Beklagten auferlegen, wenn bestimmte Voraussetzungen bei Räumungsklagen erfüllt sind. § 94 ZPO -> [[Kosten bei übergegangenem Anspruch]] \\ Macht der Kläger einen übergegangenen Anspruch geltend, ohne den Übergang mitzuteilen, fallen ihm die dadurch entstandenen Kosten zur Last. § 95 ZPO -> [[Kosten bei Säumnis oder Verschulden]] \\ Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder durch ihr Verschulden eine Verlegung oder Vertagung veranlasst, trägt die dadurch verursachten Kosten. § 96 ZPO -> [[Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel]] \\ Die Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat. § 97 ZPO -> [[Rechtsmittelkosten]] \\ Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. § 98 ZPO -> [[Vergleichskosten]] \\ Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. § 99 ZPO -> [[Anfechtung von Kostenentscheidungen]] \\ Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. § 100 ZPO -> [[Kosten bei Streitgenossen]] \\ Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen oder nach Beteiligung am Rechtsstreit. § 101 ZPO -> [[Kosten einer Nebenintervention]] \\ Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. § 102 ZPO -> weggefallen \\ § 103 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsgrundlage Kostenfestsetzungsantrag|Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag]] \\ Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. § 104 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, und die Entscheidung ist dem Gegner zuzustellen. § 105 ZPO -> [[Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss]] \\ Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, und eine besondere Ausfertigung ist nicht erforderlich. § 106 ZPO -> [[Verteilung nach Quoten]] \\ Sind die Prozesskosten nach Quoten verteilt, hat das Gericht den Gegner aufzufordern, seine Kostenberechnung einzureichen. § 107 ZPO -> [[Änderung nach Streitwertfestsetzung]] \\ Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes, ist auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. === Titel 6: Sicherheitsleistung === Die Vorschriften zur Sicherheitsleistung regeln die Anforderungen und das Verfahren zur Stellung von Sicherheiten im Zivilprozess. Das Gericht hat nach freiem Ermessen die Art und Höhe der Sicherheit zu bestimmen, wobei es Ausnahmen für bestimmte Fälle gibt. Besonders geregelt ist die Prozesskostensicherheit, die von Klägern verlangt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben. § 108 ZPO -> [[Art und Höhe der Sicherheit]] \\ Das Gericht bestimmt die Art und Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen, sofern keine andere Vereinbarung besteht. § 109 ZPO -> [[Rückgabe der Sicherheit]] \\ Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen. § 110 ZPO -> [[Prozesskostensicherheit]] \\ Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR haben, leisten auf Verlangen des Beklagten Sicherheit für die Prozesskosten. § 111 ZPO -> [[Nachträgliche Prozesskostensicherheit]] \\ Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten. § 112 ZPO -> [[Höhe der Prozesskostensicherheit]] \\ Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, wobei die voraussichtlichen Prozesskosten zugrunde gelegt werden. § 113 ZPO -> [[Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit]] \\ Das Gericht hat dem Kläger eine Frist zur Leistung der Sicherheit zu bestimmen, nach deren Ablauf die Klage als zurückgenommen gilt, wenn die Sicherheit nicht geleistet wird. === Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss === Dieser Titel behandelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Es werden Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens und Vermögens der Partei, zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe und zur Änderung der festgelegten Zahlungen bei Veränderung der Verhältnisse getroffen. § 114 ZPO -> [[Voraussetzungen]] \\ Eine Partei erhält Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 115 ZPO -> [[Einsatz von Einkommen und Vermögen]] \\ Die Partei hat ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei bestimmte Freibeträge und Belastungen berücksichtigt werden. § 116 ZPO -> [[Partei kraft Amtes juristische Person parteifähige Vereinigung|Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung]] \\ Prozesskostenhilfe erhalten auch Parteien kraft Amtes sowie juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen, wenn die Kosten nicht aufgebracht werden können. § 117 ZPO -> [[Antrag Verordnungsermächtigung|Antrag; Verordnungsermächtigung]] \\ Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen und muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten. § 118 ZPO -> [[Bewilligungsverfahren]] \\ Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält. § 119 ZPO -> [[Bewilligung]] \\ Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders und umfasst auch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. § 120 ZPO -> [[Festsetzung von Zahlungen]] \\ Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. § 120a ZPO -> [[Änderung der Bewilligung]] \\ Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. § 121 ZPO -> [[Beiordnung eines Rechtsanwalts]] \\ Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. § 122 ZPO -> [[Wirkung der Prozesskostenhilfe]] \\ Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist und die beigeordneten Rechtsanwälte keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei geltend machen können. § 123 ZPO -> [[Kostenerstattung]] \\ Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. § 124 ZPO -> [[Aufhebung der Bewilligung]] \\ Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei unrichtige Angaben gemacht hat oder die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorlagen. § 125 ZPO -> [[Einziehung der Kosten]] \\ Die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. § 126 ZPO -> [[Beitreibung der Rechtsanwaltskosten]] \\ Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. § 127 ZPO -> [[Entscheidungen]] \\ Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung, und die sofortige Beschwerde ist zulässig. ==== Abschnitt 3: Verfahren ==== Dieser Abschnitt legt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Zivilprozesse fest. Er enthält detaillierte Regelungen zur mündlichen Verhandlung, zur Beweisaufnahme und zur Zustellung von Schriftstücken. Zudem werden die Bestimmungen für die Festsetzung von Fristen, die Ladung zu Terminen und die Konsequenzen bei deren Versäumnis festgelegt. Auch Sonderregelungen zur Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens, etwa bei Tod einer Partei oder bei Insolvenzverfahren, sind enthalten. === Titel 1: Mündliche Verhandlung === Dieser Titel regelt die [[mündliche Verhandlung]] im Zivilprozess, die den zentralen Bestandteil der Prozessführung bildet. Die Parteien müssen ihre Standpunkte mündlich vor Gericht darlegen, wobei vorbereitende Schriftsätze eine unterstützende Rolle spielen. Der Grundsatz der Mündlichkeit sieht vor, dass die Parteien ihre Anträge und Erklärungen mündlich vorbringen, doch kann das Gericht in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn beide Parteien zustimmen. Zudem wird die Möglichkeit von Videoverhandlungen geregelt, die in geeigneten Fällen eine ortsunabhängige Durchführung der Verhandlung ermöglichen. § 128 ZPO -> [[Grundsatz der Mündlichkeit schriftliches Verfahren|Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren]] \\ Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich, wobei eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann, wenn die Parteien zustimmen. § 128a ZPO -> [[Videoverhandlung]] \\ Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen als Videoverhandlung stattfinden, wobei der Vorsitzende die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen kann. § 129 ZPO -> [[Vorbereitende Schriftsätze]] \\ In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet, und in anderen Prozessen kann dies durch richterliche Anordnung geschehen. § 129a ZPO -> [[Anträge und Erklärungen zu Protokoll]] \\ Anträge und Erklärungen können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden, auch per Bild- und Tonübertragung. § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Vorbereitende Schriftsätze sollen bestimmte Angaben enthalten, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, der Anträge und der Beweismittel. § 130a ZPO -> [[Elektronisches Dokument Verordnungsermächtigung|Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung]] \\ Vorbereitende Schriftsätze und andere Dokumente können als elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen. § 130b ZPO -> [[Gerichtliches elektronisches Dokument]] \\ Ein elektronisches Dokument, das von einem Gericht erstellt wird, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 130c ZPO -> [[Formulare Verordnungsermächtigung|Formulare; Verordnungsermächtigung]] \\ Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen, die in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. § 130d ZPO -> [[Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden]] \\ Vorbereitende Schriftsätze und andere Dokumente müssen von Rechtsanwälten und Behörden als elektronische Dokumente übermittelt werden. § 130e ZPO -> [[Formfiktion]] \\ Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gilt als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen, wenn sie in einem elektronischen Dokument enthalten ist, das zugestellt wurde. § 131 ZPO -> [[Beifügung von Urkunden]] \\ Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden in Abschrift beizufügen. § 132 ZPO -> [[Fristen für Schriftsätze]] \\ Vorbereitende Schriftsätze sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können. § 133 ZPO -> [[Abschriften]] \\ Die Parteien sollen den Schriftsätzen die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen, ausgenommen elektronisch übermittelte Dokumente. § 134 ZPO -> [[Einsicht von Urkunden]] \\ Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen. § 135 ZPO -> [[Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten]] \\ Rechtsanwälte können die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung bewirken. § 136 ZPO -> [[Prozessleitung durch Vorsitzenden]] \\ Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung, erteilt das Wort und sorgt für eine erschöpfende Erörterung der Sache. § 137 ZPO -> [[Gang der mündlichen Verhandlung]] \\ Die mündliche Verhandlung wird durch die Stellung der Anträge eingeleitet, und die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten. § 138 ZPO -> [[Erklärungspflicht über Tatsachen Wahrheitspflicht|Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht]] \\ Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. § 139 ZPO -> [[Materielle Prozessleitung]] \\ Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären. § 140 ZPO -> [[Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen]] \\ Wird eine Anordnung des Vorsitzenden oder eine Frage eines Gerichtsmitglieds beanstandet, entscheidet das Gericht. § 141 ZPO -> [[Anordnung des persönlichen Erscheinens]] \\ Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. § 142 ZPO -> [[Anordnung der Urkundenvorlegung]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden vorlegt. § 143 ZPO -> [[Anordnung der Aktenübermittlung]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen. § 144 ZPO -> [[Augenschein Sachverständige|Augenschein; Sachverständige]] \\ Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. § 145 ZPO -> [[Prozesstrennung]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. § 146 ZPO -> [[Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel beschränkt wird. § 147 ZPO -> [[Prozessverbindung]] \\ Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen. § 148 ZPO -> [[Aussetzung bei Vorgreiflichkeit]] \\ Das Gericht kann die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem anderen anhängigen Rechtsstreit oder einer Verwaltungsentscheidung abhängt. § 149 ZPO -> [[Aussetzung bei Verdacht einer Straftat]] \\ Das Gericht kann die Verhandlung aussetzen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat. § 150 ZPO -> [[Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung]] \\ Das Gericht kann die von ihm erlassenen Anordnungen über Trennung, Verbindung oder Aussetzung des Verfahrens wieder aufheben. § 151 ZPO -> weggefallen \\ § 152 ZPO -> [[Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag]] \\ Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Aufhebbarkeit einer Ehe ab und ist die Aufhebung beantragt, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen. § 153 ZPO -> [[Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage]] \\ Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Anfechtung der Vaterschaft ab, gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. § 154 ZPO -> [[Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit]] \\ Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob eine Ehe, Lebenspartnerschaft oder ein Eltern- und Kindesverhältnis besteht, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen. § 155 ZPO -> [[Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung]] \\ Das Gericht kann auf Antrag die Aussetzung aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird. § 156 ZPO -> [[Wiedereröffnung der Verhandlung]] \\ Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung anordnen, insbesondere bei Verfahrensfehlern oder neuen Tatsachen. § 157 ZPO -> [[Untervertretung in der Verhandlung]] \\ Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen. § 158 ZPO -> [[Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung]] \\ Wird eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung entfernt, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. § 159 ZPO -> [[Protokollaufnahme]] \\ Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und gegebenenfalls einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt wird. § 160 ZPO -> [[Inhalt des Protokolls]] \\ Das Protokoll enthält wesentliche Angaben zur Verhandlung, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Anträge, der Aussagen und der Entscheidungen des Gerichts. § 160a ZPO -> [[Vorläufige Protokollaufzeichnung]] \\ Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden, und die endgültige Herstellung erfolgt nach der Sitzung. § 161 ZPO -> [[Entbehrliche Feststellungen]] \\ Bestimmte Feststellungen brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchgeführt hat und das Endurteil der Berufung oder Revision nicht unterliegt. § 162 ZPO -> [[Genehmigung des Protokolls]] \\ Das Protokoll ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, und ihre Genehmigung ist zu vermerken. § 163 ZPO -> [[Unterschreiben des Protokolls]] \\ Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. § 164 ZPO -> [[Protokollberichtigung]] \\ Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden, wobei die Beteiligten vorher zu hören sind. § 165 ZPO -> [[Beweiskraft des Protokolls]] \\ Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. === Titel 2: Verfahren bei Zustellungen === Dieser Titel legt fest, wie die Zustellung von Schriftstücken im Zivilprozess zu erfolgen hat. Zustellungen sind ein wesentlicher Teil des Verfahrens, da sie sicherstellen, dass die Parteien über Verfahrensschritte informiert werden und ihre Rechte wahrnehmen können. Es gibt Zustellungen, die von Amts wegen erfolgen, und solche, die auf Betreiben der Parteien durchgeführt werden. Besondere Vorschriften regeln die Zustellung an Bevollmächtigte, ins Ausland oder in speziellen Fällen, wie bei einer öffentlichen Zustellung, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist. == Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen == Dieser Untertitel befasst sich mit den Zustellungen, die von Amts wegen durch das Gericht veranlasst werden. Zustellungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Zivilverfahrens, da sie sicherstellen, dass die Parteien ordnungsgemäß über den Verfahrensstand informiert werden. Es wird geregelt, wie Zustellungen durch die Geschäftsstelle des Gerichts, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher erfolgen, und welche Formen der Zustellung zulässig sind, wie etwa die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, durch Einschreiben oder an den gesetzlichen Vertreter einer prozessunfähigen Person. Besondere Regelungen gelten auch für Zustellungen im Ausland oder an Bevollmächtigte. § 166 ZPO -> [[Zustellung]] \\ Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. § 167 ZPO -> [[Rückwirkung der Zustellung]] \\ Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 168 ZPO -> [[Aufgaben der Geschäftsstelle]] \\ Die Geschäftsstelle führt die Zustellung aus oder beauftragt die Post, einen Justizbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher damit. § 169 ZPO -> [[Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung Beglaubigung|Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung]] \\ Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung und nimmt die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke vor. § 170 ZPO -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen, und die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. § 170a ZPO -> [[Zustellung bei rechtlicher Betreuung]] \\ Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen. § 171 ZPO -> [[Zustellung an Bevollmächtigte]] \\ An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. § 172 ZPO -> [[Zustellung an Prozessbevollmächtigte]] \\ In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. § 173 ZPO -> [[Zustellung von elektronischen Dokumenten]] \\ Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. § 174 ZPO -> [[Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle]] \\ Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. § 175 ZPO -> [[Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis]] \\ Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. § 176 ZPO -> [[Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein Zustellungsauftrag|Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag]] \\ Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, und die Geschäftsstelle kann die Post oder einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. § 177 ZPO -> [[Ort der Zustellung]] \\ Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 178 ZPO -> [[Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen]] \\ Wird die Person nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder in Gemeinschaftseinrichtungen bestimmten Personen zugestellt werden. § 179 ZPO -> [[Zustellung bei verweigerter Annahme]] \\ Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn es in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurückgelassen wird. § 180 ZPO -> [[Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten]] \\ Ist die Zustellung nach § 178 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. § 181 ZPO -> [[Ersatzzustellung durch Niederlegung]] \\ Ist die Zustellung nach § 178 oder § 180 nicht ausführbar, kann das Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder bei einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt werden. § 182 ZPO -> [[Zustellungsurkunde]] \\ Zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. § 183 ZPO -> [[Zustellung im Ausland]] \\ Für die Zustellung im Ausland gelten die völkerrechtlichen Vereinbarungen, und die Zustellung kann durch die Behörden des ausländischen Staates oder die deutsche Auslandsvertretung erfolgen. § 184 ZPO -> [[Zustellungsbevollmächtigter Zustellung durch Aufgabe zur Post|Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass die Partei einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, andernfalls können Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolgen. § 185 ZPO -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist. § 186 ZPO -> [[Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung]] \\ Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht, und die Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. § 187 ZPO -> [[Veröffentlichung der Benachrichtigung]] \\ Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern veröffentlicht wird. § 188 ZPO -> [[Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung]] \\ Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. § 189 ZPO -> [[Heilung von Zustellungsmängeln]] \\ Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es als zugestellt, wenn es der Person tatsächlich zugegangen ist. § 190 ZPO -> [[Einheitliche Zustellungsformulare]] \\ Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen. == Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien == In diesem Untertitel wird geregelt, wie Zustellungen auf Veranlassung der Parteien erfolgen. Während in den meisten Fällen Zustellungen durch das Gericht von Amts wegen erfolgen, haben die Parteien auch die Möglichkeit, Zustellungen eigenständig zu veranlassen. Dies geschieht in der Regel durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder die direkte Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Der Untertitel legt fest, wie Schriftstücke zu übermitteln sind und welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, insbesondere bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten oder bei Zustellungsaufträgen an Gerichtsvollzieher. § 191 ZPO -> [[Zustellung]] \\ Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung. § 192 ZPO -> [[Zustellung durch Gerichtsvollzieher]] \\ Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher. § 193 ZPO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, übermittelt die Partei das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher. § 193a ZPO -> [[Zustellung von elektronischen Dokumenten]] \\ Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, übermittelt die Partei das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher auf einem sicheren Übermittlungsweg. § 194 ZPO -> [[Zustellungsauftrag]] \\ Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. § 195 ZPO -> [[Zustellung von Anwalt zu Anwalt]] \\ Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt. §§ 195a bis 213a (weggefallen) === Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen === In diesem Titel werden die Bestimmungen für die Ladung zu Gerichtsterminen, die Festsetzung von Fristen und die damit verbundenen Pflichten der Parteien behandelt. Die Ladungen zu Verhandlungsterminen erfolgen von Amts wegen, und die Parteien müssen rechtzeitig informiert werden. Es wird festgelegt, wie Termine bestimmt, verlegt oder abgesagt werden können und welche Fristen bei der Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Prozesshandlungen zu beachten sind. Besondere Regelungen existieren zur Fristberechnung und zur Möglichkeit der Fristkürzung oder -verlängerung. § 214 ZPO -> [[Ladung zum Termin]] \\ Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst. § 215 ZPO -> [[Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren. § 216 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann. § 217 ZPO -> [[Ladungsfrist]] \\ Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. § 218 ZPO -> [[Entbehrlichkeit der Ladung]] \\ Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht erforderlich. § 219 ZPO -> [[Terminsort]] \\ Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. § 220 ZPO -> [[Aufruf der Sache versäumter Termin|Aufruf der Sache; versäumter Termin]] \\ Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache, und der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt. § 221 ZPO -> [[Fristbeginn]] \\ Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist. § 222 ZPO -> [[Fristberechnung]] \\ Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 223 ZPO -> weggefallen \\ § 224 ZPO -> [[Fristkürzung Fristverlängerung|Fristkürzung; Fristverlängerung]] \\ Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen abgekürzt werden, und auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden. § 225 ZPO -> [[Verfahren bei Friständerung]] \\ Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. § 226 ZPO -> [[Abkürzung von Zwischenfristen]] \\ Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze können auf Antrag abgekürzt werden. § 227 ZPO -> [[Terminsänderung]] \\ Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. § 228 ZPO -> weggefallen \\ § 229 ZPO -> [[Beauftragter oder ersuchter Richter]] \\ Die Befugnisse des Gerichts und des Vorsitzenden hinsichtlich der Bestimmung von Terminen und Fristen stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter zu. === Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand === Dieser Titel regelt die Konsequenzen, die eintreten, wenn eine Partei eine Prozesshandlung oder einen Termin versäumt. Im Allgemeinen führt eine Versäumnis dazu, dass die Partei von weiteren Prozesshandlungen ausgeschlossen wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei unverschuldet daran gehindert war, eine Frist oder einen Termin einzuhalten. Der Titel enthält auch Bestimmungen zur Rechtsbehelfsbelehrung, die in jeder gerichtlichen Entscheidung enthalten sein muss, um die Parteien über ihre Rechte auf Einspruch oder Widerspruch zu informieren. § 230 ZPO -> [[Allgemeine Versäumungsfolge]] \\ Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. § 231 ZPO -> [[Keine Androhung Nachholung der Prozesshandlung|Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung]] \\ Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht, und die versäumte Prozesshandlung kann nachgeholt werden, solange der Antrag nicht gestellt ist. § 232 ZPO -> [[Rechtsbehelfsbelehrung]] \\ Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung zu enthalten. § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder bestimmte andere Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 234 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsfrist]] \\ Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. § 235 ZPO -> weggefallen \\ § 236 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsantrag]] \\ Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, und die versäumte Prozesshandlung ist nachzuholen. § 237 ZPO -> [[Zuständigkeit für Wiedereinsetzung]] \\ Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. § 238 ZPO -> [[Verfahren bei Wiedereinsetzung]] \\ Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. === Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens === In diesem Titel werden die Regelungen zur Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens beschrieben. Das Verfahren kann beispielsweise unterbrochen werden, wenn eine Partei stirbt, die Prozessfähigkeit verliert oder über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Aussetzung kann auch aus anderen Gründen angeordnet werden, etwa bei wichtigen Vorfragen, die erst geklärt werden müssen, bevor der Prozess fortgeführt werden kann. Der Titel definiert auch die Bedingungen für die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens sowie die rechtlichen Wirkungen, die sich daraus ergeben. § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] \\ Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. § 240 ZPO -> [[Unterbrechung durch Insolvenzverfahren]] \\ Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren unterbrochen, bis es nach den Insolvenzvorschriften aufgenommen oder beendet wird. § 241 ZPO -> [[Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit]] \\ Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter, wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gericht Anzeige macht. § 242 ZPO -> [[Unterbrechung durch Nacherbfolge]] \\ Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten der Fall der Nacherbfolge ein, gelten hinsichtlich der Unterbrechung die Vorschriften des § 239 entsprechend. § 243 ZPO -> [[Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung]] \\ Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, sind die Vorschriften des § 241 und des § 240 anzuwenden. § 244 ZPO -> [[Unterbrechung durch Anwaltsverlust]] \\ Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung fortzuführen, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein neuer Anwalt bestellt ist. § 245 ZPO -> [[Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege]] \\ Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, wird das Verfahren für die Dauer dieses Zustandes unterbrochen. § 246 ZPO -> [[Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten]] \\ Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, tritt keine Unterbrechung ein, aber das Gericht kann auf Antrag die Aussetzung anordnen. § 247 ZPO -> [[Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr]] \\ Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder andere Zufälle vom Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen. § 248 ZPO -> [[Verfahren bei Aussetzung]] \\ Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen, und die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 249 ZPO -> [[Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung]] \\ Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. § 250 ZPO -> [[Form von Aufnahme und Anzeige]] \\ Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. § 251 ZPO -> [[Ruhen des Verfahrens]] \\ Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung zweckmäßig ist. § 251a ZPO -> [[Säumnis beider Parteien Entscheidung nach Lage der Akten|Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten]] \\ Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. § 252 ZPO -> [[Rechtsmittel bei Aussetzung]] \\ Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. ==== Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug ==== Dieses Buch regelt das Verfahren vor den Landgerichten und Amtsgerichten im ersten Rechtszug. Es umfasst die Klageerhebung, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Urteilsfindung und -verkündung, Versäumnisurteile, Verfahren vor dem Einzelrichter und allgemeine Vorschriften zur Beweisaufnahme. Es behandelt auch spezielle Beweisarten wie Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis und Parteivernehmung. ==== Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten ==== In diesem Abschnitt wird das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug geregelt. Der Abschnitt legt fest, wie das Verfahren von der Klageerhebung bis zum Urteil abläuft. Besonders wichtig sind die Vorschriften über die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, die Beweisaufnahme und die Rolle des Einzelrichters. Zudem wird geregelt, wie das Gericht in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann und wie eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits angestrebt werden kann. Dieser Abschnitt gewährleistet ein strukturiertes Verfahren und stellt die Verfahrensordnung vor Landgerichten sicher. === Titel 1: Verfahren bis zum Urteil === Dieser Titel umfasst das Verfahren von der Klageerhebung bis zur Urteilsverkündung. Er regelt die Erhebung der Klage durch Zustellung einer Klageschrift und die weiteren Verfahrensschritte, wie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien und die Durchführung der Beweisaufnahme. Besondere Regelungen existieren für Feststellungsklagen, künftige Forderungen und wiederkehrende Leistungen. Dieser Titel dient als Leitfaden für den ordnungsgemäßen Ablauf des Zivilprozesses bis zur Entscheidungsfindung. § 253 ZPO -> [[Klageschrift]] \\ Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). § 254 ZPO -> [[Stufenklage]] \\ Regelt die Möglichkeit, eine Klage auf Rechnungslegung oder Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses mit einer Leistungsklage zu verbinden. § 255 ZPO -> [[Fristbestimmung im Urteil]] \\ Der Kläger kann verlangen, dass im Urteil eine Frist zur Erfüllung des Anspruchs bestimmt wird. § 256 ZPO -> [[Feststellungsklage]] \\ Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. § 257 ZPO -> [[Klage auf künftige Zahlung oder Räumung]] \\ Klage auf künftige Zahlung oder Räumung ist möglich, wenn die Forderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist. § 258 ZPO -> [[Klage auf wiederkehrende Leistungen]] \\ Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen künftig fällig werdender Leistungen Klage erhoben werden. § 259 ZPO -> [[Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung]] \\ Klage auf künftige Leistung kann erhoben werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. § 260 ZPO -> [[Anspruchshäufung]] \\ Mehrere Ansprüche können in einer Klage verbunden werden, wenn das Prozessgericht für alle zuständig ist. § 261 ZPO -> [[Rechtshängigkeit]] \\ Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. § 262 ZPO -> [[Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit]] \\ Regelt die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit nach bürgerlichem Recht. § 263 ZPO -> [[Klageänderung]] \\ Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. § 264 ZPO -> [[Keine Klageänderung]] \\ Ergänzungen oder Berichtigungen des Klagegrundes gelten nicht als Klageänderung. § 265 ZPO -> [[Veräußerung oder Abtretung der Streitsache]] \\ Die Rechtshängigkeit schließt die Veräußerung oder Abtretung der Streitsache nicht aus. § 266 ZPO -> [[Veräußerung eines Grundstücks]] \\ Regelt die Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger bei Veräußerung eines Grundstücks. § 267 ZPO -> [[Vermutete Einwilligung in die Klageänderung]] \\ Die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung wird vermutet, wenn er sich ohne Widerspruch auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. § 268 ZPO -> [[Unanfechtbarkeit der Entscheidung]] \\ Eine Anfechtung der Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Klageänderung findet nicht statt. § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Klagerücknahme. § 270 ZPO -> [[Zustellung formlose Mitteilung|Zustellung; formlose Mitteilung]] \\ Schriftsätze und Erklärungen der Parteien sind formlos mitzuteilen, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet. § 271 ZPO -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\ Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. § 272 ZPO -> [[Bestimmung der Verfahrensweise]] \\ Der Rechtsstreit ist in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erledigen. § 273 ZPO -> [[Vorbereitung des Termins]] \\ Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. § 274 ZPO -> [[Ladung der Parteien Einlassungsfrist|Ladung der Parteien; Einlassungsfrist]] \\ Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien zu veranlassen. § 275 ZPO -> [[Früher erster Termin]] \\ Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung. § 276 ZPO -> [[Schriftliches Vorverfahren]] \\ Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin, so fordert er den Beklagten zur schriftlichen Verteidigung auf. § 277 ZPO -> [[Klageerwiderung Replik|Klageerwiderung; Replik]] \\ Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die schriftliche Stellungnahme des Klägers. § 278 ZPO -> [[Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich]] \\ Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein. § 278a ZPO -> [[Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung]] \\ Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. § 279 ZPO -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Beweisaufnahme. § 280 ZPO -> [[Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. § 281 ZPO -> [[Verweisung bei Unzuständigkeit]] \\ Regelt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts. § 282 ZPO -> [[Rechtzeitigkeit des Vorbringens]] \\ Jede Partei hat ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es einer sorgfältigen Prozessführung entspricht. § 283 ZPO -> [[Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners]] \\ Das Gericht kann auf Antrag eine Frist zur schriftlichen Erklärung zum Vorbringen des Gegners bestimmen. § 283a ZPO -> [[Sicherungsanordnung]] \\ Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei Räumungsklagen in Verbindung mit Zahlungsklagen. § 284 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des fünften bis elften Titels. § 285 ZPO -> [[Verhandlung nach Beweisaufnahme]] \\ Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien zu verhandeln. § 286 ZPO -> [[Freie Beweiswürdigung]] \\ Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über die Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung. § 287 ZPO -> [[Schadensermittlung Höhe der Forderung|Schadensermittlung; Höhe der Forderung]] \\ Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über das Entstehen und die Höhe eines Schadens. § 288 ZPO -> [[Gerichtliches Geständnis]] \\ Tatsachen, die von einer Partei zugestanden sind, bedürfen keines Beweises. § 289 ZPO -> [[Zusätze beim Geständnis]] \\ Die Wirksamkeit des Geständnisses wird durch hinzugefügte Behauptungen nicht beeinträchtigt. § 290 ZPO -> [[Widerruf des Geständnisses]] \\ Der Widerruf hat nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entsprach. § 291 ZPO -> [[Offenkundige Tatsachen]] \\ Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. § 292 ZPO -> [[Gesetzliche Vermutungen]] \\ Der Beweis des Gegenteils ist zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. § 293 ZPO -> [[Fremdes Recht Gewohnheitsrecht Statute|Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten]] \\ Das in einem anderen Staat geltende Recht bedarf des Beweises, soweit es dem Gericht unbekannt ist. § 294 ZPO -> [[Glaubhaftmachung]] \\ Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen. § 295 ZPO -> [[Verfahrensrügen]] \\ Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. § 296 ZPO -> [[Zurückweisung verspäteten Vorbringens]] \\ Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung das Verfahren nicht verzögert. § 296a ZPO -> [[Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung]] \\ Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 297 ZPO -> [[Form der Antragstellung]] \\ Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. § 298 ZPO -> [[Aktenausdruck]] \\ Von einem elektronischen Dokument ist ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. § 298a ZPO -> [[Elektronische Akte Verordnungsermächtigung|Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung]] \\ Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. § 299 ZPO -> [[Akteneinsicht Abschriften|Akteneinsicht; Abschriften]] \\ Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299a ZPO -> [[Datenträgerarchiv]] \\ Sind die Prozessakten auf einen Datenträger übertragen worden, können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Datenträger erteilt werden. === Titel 2: Urteil === Der Titel „Urteil“ beschreibt den gesamten Prozess der Urteilsfindung und -verkündung. Er regelt die Voraussetzungen für Endurteile, Teilurteile, Zwischenurteile und Vorbehaltsurteile. Darüber hinaus wird der rechtliche Rahmen für die Beurteilung von Geständnissen und Anerkenntnissen geschaffen und die formalen Anforderungen an die Urteilsverkündung und die Urteilsinhalte festgelegt. Dieser Titel stellt sicher, dass die Entscheidung des Gerichts den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Parteien über die endgültige Entscheidung informiert werden. § 300 ZPO -> [[Endurteil]] \\ Das Gericht erlässt ein Endurteil, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist. § 301 ZPO -> [[Teilurteil]] \\ Das Gericht erlässt ein Teilurteil, wenn nur ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 302 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Das Gericht kann ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung erlassen. § 303 ZPO -> [[Zwischenurteil]] \\ Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen. § 304 ZPO -> [[Zwischenurteil über den Grund]] \\ Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden. § 305 ZPO -> [[Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung]] \\ Ein Urteil kann unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehen. § 305a ZPO -> [[Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung]] \\ Regelt die Vorbehaltsurteile bei Haftungsbeschränkungen nach dem Handelsgesetzbuch. § 305b ZPO -> [[Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung]] \\ Regelt die Vorbehaltsurteile bei spaltungsrechtlichen Haftungsbeschränkungen. § 306 ZPO -> [[Verzicht]] \\ Verzichtet der Kläger auf den Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts abzuweisen. § 307 ZPO -> [[Anerkenntnis]] \\ Erkennt eine Partei den Anspruch an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. § 308 ZPO -> [[Bindung an die Parteianträge]] \\ Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. § 308a ZPO -> [[Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen]] \\ Das Gericht kann in Mietsachen auch ohne Antrag über die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheiden. § 309 ZPO -> [[Erkennende Richter]] \\ Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die der Verhandlung beigewohnt haben. § 310 ZPO -> [[Termin der Urteilsverkündung]] \\ Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. § 311 ZPO -> [[Form der Urteilsverkündung]] \\ Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. § 312 ZPO -> [[Anwesenheit der Parteien]] \\ Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. § 313 ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]] \\ Das Urteil enthält die Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, den Tag der Verhandlung, die Urteilsformel, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe. § 313a ZPO -> [[Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen]] \\ Des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. § 313b ZPO -> [[Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil]] \\ Diese Urteile bedürfen nicht des Tatbestands und der Entscheidungsgründe. § 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]] \\ Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. § 315 ZPO -> [[Unterschrift der Richter]] \\ Das Urteil ist von den Richtern zu unterschreiben, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. § 316 ZPO -> weggefallen § 317 ZPO -> [[Urteilszustellung und -ausfertigung]] \\ Die Urteile werden den Parteien in Abschrift zugestellt. § 318 ZPO -> [[Bindung des Gerichts]] \\ Das Gericht ist an die Entscheidung gebunden, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist. § 319 ZPO -> [[Berichtigung des Urteils]] \\ Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind jederzeit zu berichtigen. § 320 ZPO -> [[Berichtigung des Tatbestandes]] \\ Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, kann die Berichtigung beantragt werden. § 321 ZPO -> [[Ergänzung des Urteils]] \\ Wenn ein Anspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung übergangen ist, kann das Urteil ergänzt werden. § 321a ZPO -> [[Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör]] \\ Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. § 322 ZPO -> [[Materielle Rechtskraft]] \\ Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist. § 323 ZPO -> [[Abänderung von Urteilen]] \\ Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann die Abänderung beantragt werden. § 323a ZPO -> [[Abänderung von Vergleichen und Urkunden]] \\ Vergleiche und vollstreckbare Urkunden können ebenfalls abgeändert werden. § 323b ZPO -> [[Verschärfte Haftung]] \\ Die Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage steht der Rechtshängigkeit einer Rückzahlungsklage gleich. § 324 ZPO -> [[Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung]] \\ Der Berechtigte kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. § 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\ Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger. § 325a ZPO -> [[Feststellungswirkung des Musterentscheids]] \\ Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. § 326 ZPO -> [[Rechtskraft bei Nacherbfolge]] \\ Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten ergeht, wirkt für den Nacherben. § 327 ZPO -> [[Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung]] \\ Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ergeht, wirkt für und gegen den Erben. § 328 ZPO -> [[Anerkennung ausländischer Urteile]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile. § 329 ZPO -> [[Beschlüsse und Verfügungen]] \\ Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse müssen verkündet werden. === Titel 3: Versäumnisurteil === In diesem Titel wird die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils behandelt, wenn eine Partei nicht zu einem Termin erscheint oder nicht verhandelt. Er regelt die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Urteils sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten und beschreibt das Verfahren zur Einspruchserhebung und die rechtlichen Folgen eines Versäumnisurteils. Der Titel sorgt dafür, dass der Prozess auch ohne Mitwirkung einer säumigen Partei weitergeführt werden kann. § 330 ZPO -> [[Versäumnisurteil gegen den Kläger]] \\ Erscheint der Kläger nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. § 331 ZPO -> [[Versäumnisurteil gegen den Beklagten]] \\ Beantragt der Kläger gegen den nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. § 331a ZPO -> [[Entscheidung nach Aktenlage]] \\ Beim Ausbleiben einer Partei kann der Gegner eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. § 332 ZPO -> [[Begriff des Verhandlungstermins]] \\ Als Verhandlungstermine gelten auch vertagte Termine oder Termine zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. § 333 ZPO -> [[Nichtverhandeln der erschienenen Partei]] \\ Als nicht erschienen gilt auch die Partei, die zwar erscheint, aber nicht verhandelt. § 334 ZPO -> [[Unvollständiges Verhandeln]] \\ Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über bestimmte Punkte nicht erklärt, sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil nicht anzuwenden. § 335 ZPO -> [[Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung]] \\ Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist zurückzuweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 336 ZPO -> [[Rechtsmittel bei Zurückweisung]] \\ Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. § 337 ZPO -> [[Vertagung von Amts wegen]] \\ Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen war oder die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. § 338 ZPO -> [[Einspruch]] \\ Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. § 339 ZPO -> [[Einspruchsfrist]] \\ Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Bei Zustellung im Ausland beträgt die Frist einen Monat. § 340 ZPO -> [[Einspruchsschrift]] \\ Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Die Einspruchsschrift muss das Urteil bezeichnen und erklären, dass Einspruch eingelegt wird. § 340a ZPO -> [[Zustellung der Einspruchsschrift]] \\ Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. § 341 ZPO -> [[Einspruchsprüfung]] \\ Das Gericht prüft von Amts wegen, ob der Einspruch statthaft und fristgerecht ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. § 341a ZPO -> [[Einspruchstermin]] \\ Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt. § 342 ZPO -> [[Wirkung des zulässigen Einspruchs]] \\ Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. § 343 ZPO -> [[Entscheidung nach Einspruch]] \\ Das Gericht entscheidet nach der neuen Verhandlung, ob das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist. § 344 ZPO -> [[Versäumniskosten]] \\ Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, trägt die säumige Partei die durch die Versäumnis veranlassten Kosten. § 345 ZPO -> [[Zweites Versäumnisurteil]] \\ Gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, steht der Partei kein weiterer Einspruch zu. § 346 ZPO -> [[Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs]] \\ Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und deren Zurücknahme entsprechend. § 347 ZPO -> [[Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit]] \\ Die Vorschriften über das Versäumnisurteil gelten auch für Verfahren, die eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs betreffen. === Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter === Dieser Titel behandelt das Verfahren vor dem Einzelrichter. Er beschreibt, in welchen Fällen die Zivilkammer einem Einzelrichter die Entscheidung eines Falls überträgt und welche besonderen Vorschriften dabei zu beachten sind. Der Einzelrichter spielt eine wichtige Rolle, um das Verfahren effizient zu gestalten, insbesondere in Fällen ohne besondere Komplexität. Der Titel regelt außerdem die Anfechtung von Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen. § 348 ZPO -> [[Originärer Einzelrichter]] \\ Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, außer in bestimmten Fällen, die im Gesetz aufgeführt sind. § 348a ZPO -> [[Obligatorischer Einzelrichter]] \\ Die Zivilkammer überträgt die Sache einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 349 ZPO -> [[Vorsitzender der Kammer für Handelssachen]] \\ In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. § 350 ZPO -> [[Rechtsmittel]] \\ Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer. === Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme === Dieser Titel regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme im Zivilprozess. Die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich vor dem Prozessgericht, kann aber auch an ein anderes Gericht übertragen werden. Der Titel legt fest, wie die Beweise in das Verfahren eingebracht werden, welche Fristen dabei einzuhalten sind und wie die Beweisaufnahme organisiert wird. Die Regelungen zielen darauf ab, die Beweisaufnahme effektiv und fair zu gestalten, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen. § 355 ZPO -> [[Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme]] \\ Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht, kann aber in bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden. § 356 ZPO -> [[Beibringungsfrist]] \\ Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn das Verfahren nicht verzögert wird. § 357 ZPO -> [[Parteiöffentlichkeit]] \\ Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. § 358 ZPO -> [[Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses]] \\ Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen. § 358a ZPO -> [[Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung]] \\ Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen und ausführen. § 359 ZPO -> [[Inhalt des Beweisbeschlusses]] \\ Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, der Beweismittel und der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. § 360 ZPO -> [[Änderung des Beweisbeschlusses]] \\ Das Gericht kann den Beweisbeschluss ändern, wenn der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der Beweistatsachen handelt. § 361 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch beauftragten Richter]] \\ Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, wird der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. § 362 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch ersuchten Richter]] \\ Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. § 363 ZPO -> [[Beweisaufnahme im Ausland]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland nach den geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen. § 364 ZPO -> [[Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland]] \\ Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben hat. § 365 ZPO -> [[Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter]] \\ Der beauftragte oder ersuchte Richter kann die Beweisaufnahme an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich später Gründe ergeben, die dies sachgemäß erscheinen lassen. § 366 ZPO -> [[Zwischenstreit]] \\ Erhebt sich bei der Beweisaufnahme ein Streit, der die Fortsetzung der Beweisaufnahme verhindert, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht. § 367 ZPO -> [[Ausbleiben der Partei]] \\ Erscheint eine Partei in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl zu bewirken, soweit dies nach Lage der Sache geschehen kann. § 368 ZPO -> [[Neuer Beweistermin]] \\ Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme erforderlich, so ist dieser von Amts wegen zu bestimmen. § 369 ZPO -> [[Ausländische Beweisaufnahme]] \\ Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus kein Einwand entnommen werden. § 370 ZPO -> [[Fortsetzung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. === Titel 6: Beweis durch Augenschein === In diesem Titel werden die Regeln für den Beweis durch Augenschein festgelegt. Der Augenschein ist eine besondere Beweisart, bei der das Gericht einen Gegenstand, Ort oder Zustand selbst in Augenschein nimmt. Es wird geregelt, wie der Augenschein zu Beweiszwecken verwendet wird und welche ergänzenden Maßnahmen, wie die Hinzuziehung von Sachverständigen, getroffen werden können. Der Titel sorgt dafür, dass diese Beweisform im Verfahren korrekt eingesetzt wird. § 371 ZPO -> [[Beweis durch Augenschein]] \\ Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen angetreten. § 371a ZPO -> [[Beweiskraft elektronischer Dokumente]] \\ Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. § 371b ZPO -> [[Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden]] \\ Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen, finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. § 372 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins Sachverständige zuzuziehen sind. § 372a ZPO -> [[Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung]] \\ Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden. === Titel 7: Zeugenbeweis === Der Titel „Zeugenbeweis“ beschreibt die Vorschriften zur Vernehmung von Zeugen im Zivilprozess. Es wird geregelt, wie Zeugen benannt, geladen und vernommen werden und welche Rechte und Pflichten sie haben. Besondere Vorschriften betreffen die Zeugnisverweigerung aus persönlichen oder sachlichen Gründen, die Folgen des Nichterscheinens und die Beeidigung von Zeugen. Ziel dieses Titels ist es, den Zeugenbeweis ordnungsgemäß durchzuführen und sicherzustellen, dass der Prozess auf einer fundierten Tatsachengrundlage basiert. § 373 ZPO -> [[Beweisantritt]] \\ Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten. § 375 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter]] \\ Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur in bestimmten Fällen übertragen werden. § 376 ZPO -> [[Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit]] \\ Für die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. § 377 ZPO -> [[Zeugenladung]] \\ Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle auszufertigen und mitzuteilen. § 378 ZPO -> [[Aussageerleichternde Unterlagen]] \\ Der Zeuge hat Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, soweit es die Aussage erleichtert. § 379 ZPO -> [[Auslagenvorschuss]] \\ Das Gericht kann die Ladung des Zeugen von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen. § 380 ZPO -> [[Folgen des Ausbleibens des Zeugen]] \\ Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt. § 381 ZPO -> [[Genügende Entschuldigung des Ausbleibens]] \\ Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. § 382 ZPO -> [[Vernehmung an bestimmten Orten]] \\ Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen. § 383 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen]] \\ Zur Verweigerung des Zeugnisses sind bestimmte Personen berechtigt, wie z.B. Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte der Partei. § 384 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen]] \\ Das Zeugnis kann verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. § 385 ZPO -> [[Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht]] \\ In bestimmten Fällen darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern, z.B. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts. § 386 ZPO -> [[Erklärung der Zeugnisverweigerung]] \\ Der Zeuge hat die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. § 387 ZPO -> [[Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung]] \\ Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. § 388 ZPO -> [[Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung]] \\ Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich erklärt und ist nicht erschienen, so hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. § 389 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter]] \\ Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen und der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. § 390 ZPO -> [[Folgen der Zeugnisverweigerung]] \\ Wird das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes verweigert, werden dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt. § 391 ZPO -> [[Zeugenbeeidigung]] \\ Ein Zeuge ist zu beeidigen, wenn das Gericht dies für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. § 392 ZPO -> [[Nacheid Eidesnorm|Nacheid; Eidesnorm]] \\ Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat. § 393 ZPO -> [[Uneidliche Vernehmung]] \\ Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife keine genügende Vorstellung vom Eid haben, sind unbeeidigt zu vernehmen. § 394 ZPO -> [[Einzelvernehmung]] \\ Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. § 395 ZPO -> [[Wahrheitsermahnung Vernehmung zur Person|Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person]] \\ Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und über seine persönlichen Verhältnisse befragt. § 396 ZPO -> [[Vernehmung zur Sache]] \\ Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. § 397 ZPO -> [[Fragerecht der Parteien]] \\ Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen Fragen zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen vorzulegen. § 398 ZPO -> [[Wiederholte und nachträgliche Vernehmung]] \\ Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. § 399 ZPO -> [[Verzicht auf Zeugen]] \\ Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen wird. § 400 ZPO -> [[Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters]] \\ Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen. § 401 ZPO -> [[Zeugenentschädigung]] \\ Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. === Titel 8: Beweis durch Sachverständige === Dieser Titel befasst sich mit dem Beweis durch Sachverständige. Er legt fest, wie Sachverständige ausgewählt werden, welche Pflichten sie haben und wie das Gericht ihre Tätigkeit leitet. Darüber hinaus regelt der Titel, wann ein Sachverständiger abgelehnt werden kann und welche Folgen es hat, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstattung nicht nachkommt. Ziel dieses Titels ist es, die Sachverständigenbeweise effektiv in das Verfahren einzubinden und damit eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen. § 402 ZPO -> [[Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen]] \\ Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend. § 403 ZPO -> [[Beweisantritt]] \\ Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. § 404 ZPO -> [[Sachverständigenauswahl]] \\ Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. § 404a ZPO -> [[Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen]] \\ Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm Weisungen erteilen. § 405 ZPO -> [[Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter]] \\ Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. § 406 ZPO -> [[Ablehnung eines Sachverständigen]] \\ Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. § 407 ZPO -> [[Pflicht zur Erstattung des Gutachtens]] \\ Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist. § 407a ZPO -> [[Weitere Pflichten des Sachverständigen]] \\ Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. § 408 ZPO -> [[Gutachtenverweigerungsrecht]] \\ Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. § 409 ZPO -> [[Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung]] \\ Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. § 410 ZPO -> [[Sachverständigenbeeidigung]] \\ Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. § 411 ZPO -> [[Schriftliches Gutachten]] \\ Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens. § 411a ZPO -> [[Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren]] \\ Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. § 412 ZPO -> [[Neues Gutachten]] \\ Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. § 413 ZPO -> [[Sachverständigenvergütung]] \\ Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. § 414 ZPO -> [[Sachverständige Zeugen]] \\ Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis. === Titel 9: Beweis durch Urkunden === Der Titel „Beweis durch Urkunden“ regelt die Beweisführung mit öffentlichen und privaten Urkunden. Es wird beschrieben, welche Beweiskraft Urkunden haben, wie sie vorgelegt werden müssen und welche Pflichten der Gegner oder Dritte haben, wenn sie im Besitz relevanter Urkunden sind. Besondere Vorschriften betreffen die Echtheit und die Beweiskraft von Urkunden. Dieser Titel sorgt dafür, dass Urkunden als Beweismittel korrekt verwendet werden und die Rechte der Parteien gewahrt bleiben. § 415 ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen]] \\ Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. § 416 ZPO -> [[Beweiskraft von Privaturkunden]] \\ Privaturkunden begründen vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. § 416a ZPO -> [[Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments]] \\ Der Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments steht einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. § 417 ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung]] \\ Öffentliche Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthalten, begründen vollen Beweis ihres Inhalts. § 418 ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt]] \\ Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. § 419 ZPO -> [[Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden]] \\ Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, inwieweit äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde aufheben oder mindern. § 420 ZPO -> [[Vorlegung durch Beweisführer Beweisantritt|Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt]] \\ Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. § 421 ZPO -> [[Vorlegung durch den Gegner Beweisantritt|Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt]] \\ Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. § 422 ZPO -> [[Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht]] \\ Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann. § 423 ZPO -> [[Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme]] \\ Der Gegner ist auch zur Vorlegung der Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat. § 424 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Gegner]] \\ Der Antrag soll die Bezeichnung der Urkunde, die zu beweisenden Tatsachen, den Inhalt der Urkunde, die Umstände des Besitzes und den Grund der Vorlegungspflicht enthalten. § 425 ZPO -> [[Anordnung der Vorlegung durch Gegner]] \\ Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es die Vorlegung der Urkunde an. § 426 ZPO -> [[Vernehmung des Gegners über den Verbleib]] \\ Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befindet, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. § 427 ZPO -> [[Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner]] \\ Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. § 428 ZPO -> [[Vorlegung durch Dritte Beweisantritt|Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt]] \\ Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen. § 429 ZPO -> [[Vorlegungspflicht Dritter]] \\ Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 430 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Dritte]] \\ Zur Begründung des Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 zu genügen und glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befindet. § 431 ZPO -> [[Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte]] \\ Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen. § 432 ZPO -> [[Vorlegung durch Behörden oder Beamte Beweisantritt|Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt]] \\ Befindet sich die Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. § 434 ZPO -> weggefallen § 435 ZPO -> [[Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift]] \\ Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt werden. § 436 ZPO -> [[Verzicht nach Vorlegung]] \\ Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. § 437 ZPO -> [[Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden]] \\ Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. § 438 ZPO -> [[Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden]] \\ Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde errichtet sich darstellt, als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. § 439 ZPO -> [[Erklärung über Echtheit von Privaturkunden]] \\ Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. § 440 ZPO -> [[Beweis der Echtheit von Privaturkunden]] \\ Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. § 441 ZPO -> [[Schriftvergleichung]] \\ Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. § 442 ZPO -> [[Würdigung der Schriftvergleichung]] \\ Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden. § 443 ZPO -> [[Verwahrung verdächtiger Urkunden]] \\ Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt. § 444 ZPO -> [[Folgen der Beseitigung einer Urkunde]] \\ Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. === Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung === Dieser Titel regelt den Beweis durch Parteivernehmung, bei der eine der Parteien über die zu beweisenden Tatsachen vernommen wird. Es wird beschrieben, wie eine Partei den Beweis antritt, wie die Vernehmung durchgeführt wird und wann die Partei vereidigt werden kann. Die Parteivernehmung ist eine besondere Beweisart, die zur Klärung von Tatsachen dient, wenn andere Beweismittel nicht ausreichen. Der Titel stellt sicher, dass die Vernehmung der Parteien im Prozess fair und effektiv erfolgt. § 445 ZPO -> [[Vernehmung des Gegners Beweisantritt|Vernehmung des Gegners; Beweisantritt]] \\ Eine Partei kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. § 446 ZPO -> [[Weigerung des Gegners]] \\ Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, so hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will. § 447 ZPO -> [[Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag]] \\ Das Gericht kann die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. § 448 ZPO -> [[Vernehmung von Amts wegen]] \\ Das Gericht kann die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über eine streitige Tatsache anordnen. § 449 ZPO -> [[Vernehmung von Streitgenossen]] \\ Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. § 450 ZPO -> [[Beweisbeschluss]] \\ Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. § 451 ZPO -> [[Ausführung der Vernehmung]] \\ Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend. § 452 ZPO -> [[Beeidigung der Partei]] \\ Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, so kann das Gericht anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen hat. § 453 ZPO -> [[Beweiswürdigung bei Parteivernehmung]] \\ Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. § 454 ZPO -> [[Ausbleiben der Partei]] \\ Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist. § 455 ZPO -> [[Prozessunfähige]] \\ Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über bestimmte Tatsachen vernommen und beeidigt werden. === Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen === In diesem Titel wird die Abnahme von Eiden und bekräftigenden Erklärungen geregelt. Es wird festgelegt, unter welchen Umständen eine Partei oder ein Zeuge einen Eid leisten muss und welche Form der Eidannahme hat. Besondere Vorschriften gelten für die Eidesleistung durch Personen mit Behinderungen und für die Bekräftigung, die einem Eid gleichsteht. Dieser Titel gewährleistet die korrekte Durchführung der Eidesleistung, um die Wahrheit im Zivilprozess zu sichern. § 478 ZPO -> [[Eidesleistung in Person]] \\ Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden. § 479 ZPO -> [[Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter]] \\ Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet wird. § 480 ZPO -> [[Eidesbelehrung]] \\ Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen über die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der religiösen oder nicht-religiösen Beteuerung zu belehren. § 481 ZPO -> [[Eidesleistung Eidesformel|Eidesleistung; Eidesformel]] \\ Regelt die Form der Eidesleistung mit oder ohne religiöse Beteuerung. § 483 ZPO -> [[Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen]] \\ Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens, Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person. § 484 ZPO -> [[Eidesgleiche Bekräftigung]] \\ Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben, die dem Eid gleichsteht. === Titel 12: Selbständiges Beweisverfahren === Dieser Titel regelt das selbständige Beweisverfahren, das während oder außerhalb eines Streitverfahrens durchgeführt werden kann, um bestimmte Tatsachen zu beweisen. Es wird beschrieben, unter welchen Umständen das Gericht Beweisaufnahmen anordnet und wie das Verfahren abläuft. Ziel des selbständigen Beweisverfahrens ist es, Tatsachen zu klären, bevor ein Streit eskaliert oder um im Vorfeld eines Prozesses Beweise zu sichern. Der Titel ermöglicht es den Parteien, ihre Beweismittel zu sichern und so die Grundlage für einen späteren Prozess zu schaffen. § 485 ZPO -> [[Zulässigkeit]] \\ Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden. § 486 ZPO -> [[Zuständiges Gericht]] \\ Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. § 487 ZPO -> [[Inhalt des Antrages]] \\ Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners, die zu beweisenden Tatsachen, die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen Beweismittel und die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten. § 490 ZPO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. § 491 ZPO -> [[Ladung des Gegners]] \\ Der Gegner ist zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin zu laden, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann. § 492 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften. § 493 ZPO -> [[Benutzung im Prozess]] \\ Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. § 494 ZPO -> [[Unbekannter Gegner]] \\ Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen. § 494a ZPO -> [[Frist zur Klageerhebung]] \\ Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. ==== Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten ==== Dieser Abschnitt regelt das Verfahren vor den Amtsgerichten im ersten Rechtszug. Es wird festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten auch für die Amtsgerichte gelten, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. Für kleinere Streitwerte unter 600 Euro kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Besondere Vorschriften betreffen die Klageerhebung, Belehrungen für die Parteien und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Der Abschnitt stellt sicher, dass auch vor den Amtsgerichten ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet ist. § 495 ZPO -> [[Anzuwendende Vorschriften]] \\ Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. § 495a ZPO -> [[Verfahren nach billigem Ermessen]] \\ Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. § 496 ZPO -> [[Einreichung von Schriftsätzen Erklärungen zu Protokoll|Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll]] \\ Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. § 497 ZPO -> [[Ladungen]] \\ Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 498 ZPO -> [[Zustellung des Protokolls über die Klage]] \\ Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt. § 499 ZPO -> [[Belehrungen]] \\ Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. § 504 ZPO -> [[Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts]] \\ Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. § 506 ZPO -> [[Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit]] \\ Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. § 510 ZPO -> [[Erklärung über Urkunden]] \\ Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. § 510a ZPO -> [[Inhalt des Protokolls]] \\ Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält. § 510b ZPO -> [[Urteil auf Vornahme einer Handlung]] \\ Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. § 510c ZPO -> weggefallen ==== Buch 3: Rechtsmittel ==== Dieser Abschnitt behandelt die Berufung, Revision und Beschwerde gegen erstinstanzliche Urteile und Beschlüsse. Es regelt die Voraussetzungen, Fristen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Einlegung und Entscheidung von Rechtsmitteln sowie die besonderen Bestimmungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. ==== Abschnitt 1: Berufung ==== Dieser Abschnitt regelt die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile. Die Berufung ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Es werden die Berufungsgründe definiert, insbesondere Rechtsverletzungen und neue Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus werden die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung festgelegt sowie die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung bei Aussichtslosigkeit. Der Abschnitt regelt ebenfalls das Verfahren zur Anschlussberufung und die Verfahrensgrundsätze, die in der Berufungsinstanz gelten, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge der Parteien. § 511 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Berufung]] \\ Die Berufung ist gegen erstinstanzliche Endurteile statthaft, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat. § 512 ZPO -> [[Vorentscheidungen im ersten Rechtszug]] \\ Das Berufungsgericht prüft auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. § 513 ZPO -> [[Berufungsgründe]] \\ Die Berufung kann auf Rechtsverletzungen oder neue Tatsachen gestützt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. § 514 ZPO -> [[Versäumnisurteile]] \\ Versäumnisurteile können nur angefochten werden, wenn der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorlag. § 515 ZPO -> [[Verzicht auf Berufung]] \\ Ein Verzicht auf das Berufungsrecht ist wirksam, auch ohne Annahme durch den Gegner. § 516 ZPO -> [[Zurücknahme der Berufung]] \\ Die Berufung kann bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden, was den Verlust des Rechtsmittels und die Kostenpflicht zur Folge hat. § 517 ZPO -> [[Berufungsfrist]] \\ Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. § 518 ZPO -> [[Berufungsfrist bei Urteilsergänzung]] \\ Bei Urteilsergänzung beginnt die Berufungsfrist für beide Urteile neu. § 519 ZPO -> [[Berufungsschrift]] \\ Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt und muss bestimmte Angaben enthalten. § 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\ Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten begründet werden, wobei die Begründung bestimmte Anforderungen erfüllen muss. § 521 ZPO -> [[Zustellung der Berufungsschrift und -begründung]] \\ Die Berufungsschrift und -begründung sind der Gegenpartei zuzustellen. § 522 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung Zurückweisungsbeschluss]|Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss]] \\ Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung und kann sie bei Aussichtslosigkeit durch Beschluss zurückweisen. § 523 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Wird die Berufung nicht zurückgewiesen, wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. § 524 ZPO -> [[Anschlussberufung]] \\ Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. § 525 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]] \\ Die Vorschriften des ersten Rechtszugs gelten entsprechend, eine Güteverhandlung ist nicht erforderlich. § 526 ZPO -> [[Entscheidender Richter]] \\ Das Berufungsgericht kann den Rechtsstreit einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. § 527 ZPO -> [[Vorbereitender Einzelrichter]] \\ Ein Einzelrichter kann zur Vorbereitung der Entscheidung eingesetzt werden. § 528 ZPO -> [[Bindung an die Berufungsanträge]] \\ Das Berufungsgericht ist an die Berufungsanträge gebunden und darf das Urteil nur insoweit abändern, wie es beantragt ist. § 529 ZPO -> [[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]] \\ Das Berufungsgericht legt die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde, es sei denn, es bestehen Zweifel an deren Richtigkeit. § 530 ZPO -> [[Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen. § 531 ZPO -> [[Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. § 532 ZPO -> [[Rügen der Unzulässigkeit der Klage]] \\ Verzichtbare Rügen zur Unzulässigkeit der Klage sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. § 533 ZPO -> [[Klageänderung Aufrechnungserklärung Widerklage|Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage]] \\ Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. § 534 ZPO -> [[Verlust des Rügerechts]] \\ Das Rügerecht für Verfahrensmängel kann in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es im ersten Rechtszug verloren ging. § 535 ZPO -> [[Gerichtliches Geständnis]] \\ Ein im ersten Rechtszug abgelegtes gerichtliches Geständnis behält seine Wirksamkeit in der Berufungsinstanz. § 536 ZPO -> [[Parteivernehmung]] \\ Die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszug abgelehnt wurde, kann nur unter bestimmten Bedingungen angeordnet werden. § 537 ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Ein nicht für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszugs kann auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. § 538 ZPO -> [[Zurückverweisung]] \\ Das Berufungsgericht kann die Sache unter bestimmten Bedingungen an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen. § 539 ZPO -> [[Versäumnisverfahren]] \\ Erscheint eine Partei zur mündlichen Verhandlung nicht, kann auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen. § 540 ZPO -> [[Inhalt des Berufungsurteils]] \\ Das Berufungsurteil enthält eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und eine kurze Begründung. § 541 ZPO -> [[Prozessakten]] \\ Die Prozessakten sind unverzüglich nach Einreichung der Berufungsschrift anzufordern und nach Erledigung der Berufung zurückzusenden. ==== Abschnitt 2: Revision ==== Die Revision behandelt die Überprüfung von Berufungsurteilen durch ein höheres Gericht. Sie ist nur zulässig, wenn sie entweder zugelassen wurde oder eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat. Die Revision kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden, d.h. wenn das Gericht eine Rechtsnorm falsch angewendet hat. Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision zulässig ist, und kann diese zurückweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Abschnitt legt Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision fest und regelt die Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht. § 542 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Revision]] \\ Die Revision ist gegen Berufungsurteile statthaft, außer bei Entscheidungen über Arrest, einstweilige Verfügung oder vorzeitige Besitzeinweisung. § 543 ZPO -> [[Zulassungsrevision]] \\ Die Revision ist nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde, und muss grundsätzliche Bedeutung haben oder der Rechtsfortbildung dienen. § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 20.000 Euro übersteigt oder die Berufung als unzulässig verworfen wurde. § 545 ZPO -> [[Revisionsgründe]] \\ Die Revision kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. § 546 ZPO -> [[Begriff der Rechtsverletzung]] \\ Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde. § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\ Bestimmte Verfahrensmängel führen stets zur Annahme einer Rechtsverletzung. § 548 ZPO -> [[Revisionsfrist]] \\ Die Revisionsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils. § 549 ZPO -> [[Revisionseinlegung]] \\ Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift beim Revisionsgericht eingelegt und muss bestimmte Angaben enthalten. § 550 ZPO -> [[Zustellung der Revisionsschrift]] \\ Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. § 551 ZPO -> [[Revisionsbegründung]] \\ Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten begründet werden, wobei die Begründung bestimmte Anforderungen erfüllen muss. § 552 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung]] \\ Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Revision und kann sie bei Unzulässigkeit verwerfen. § 552a ZPO -> [[Zurückweisungsbeschluss]] \\ Das Revisionsgericht kann die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 553 ZPO -> [[Terminsbestimmung Einlassungsfrist|Terminsbestimmung; Einlassungsfrist]] \\ Wird die Revision nicht zurückgewiesen, wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. § 554 ZPO -> [[Anschlussrevision]] \\ Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen, auch wenn er auf die Revision verzichtet hat oder die Revisionsfrist verstrichen ist. § 555 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]] \\ Die Vorschriften des ersten Rechtszugs gelten entsprechend, eine Güteverhandlung ist nicht erforderlich. § 556 ZPO -> [[Verlust des Rügerechts]] \\ Das Rügerecht für Verfahrensmängel kann in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es in der Berufungsinstanz verloren ging. § 557 ZPO -> [[Umfang der Revisionsprüfung]] \\ Das Revisionsgericht prüft nur die gestellten Anträge und ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. § 558 ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Ein nicht für vorläufig vollstreckbar erklärtes Berufungsurteil kann auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. § 559 ZPO -> [[Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen]] \\ Das Revisionsgericht prüft nur das Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. § 560 ZPO -> [[Nicht revisible Gesetze]] \\ Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt nicht revisibler Gesetze ist für das Revisionsgericht maßgebend. § 561 ZPO -> [[Revisionszurückweisung]] \\ Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen richtig ist. § 562 ZPO -> [[Aufhebung des angefochtenen Urteils]] \\ Das Revisionsgericht hebt das angefochtene Urteil auf, wenn die Revision begründet ist. § 563 ZPO -> [[Zurückverweisung eigene Sachentscheidung|Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung]] \\ Das Revisionsgericht verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück oder entscheidet selbst, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 564 ZPO -> [[Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln]] \\ Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. § 565 ZPO -> [[Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]] \\ Die Vorschriften über die Berufung gelten entsprechend für die Revision. § 566 ZPO -> [[Sprungrevision]] \\ Die Sprungrevision ist gegen erstinstanzliche Endurteile statthaft, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht sie zulässt. ==== Abschnitt 3: Beschwerde ==== Behandelt die Einlegung und Bearbeitung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Eine sofortige Beschwerde ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden. Das Beschwerdegericht entscheidet in der Regel durch einen Einzelrichter, und die Beschwerde kann auf neue Beweismittel gestützt werden. In bestimmten Fällen kann das Gericht die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen eine Erinnerung einzulegen. ==== Titel 1: Sofortige Beschwerde ==== Dieser Titel behandelt die sofortige Beschwerde und ihre Verfahrensregeln, einschließlich der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Fristen und der formalen Anforderungen. Zudem wird die aufschiebende Wirkung sowie die Möglichkeit der Abhilfe oder Weiterleitung der Beschwerde beschrieben, ebenso wie die Erinnerung gegen bestimmte Entscheidungen. § 567 ZPO -> [[Sofortige Beschwerde Anschlussbeschwerde|Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde]] \\ Die sofortige Beschwerde ist gegen bestimmte Entscheidungen statthaft, der Beschwerdegegner kann sich anschließen. § 568 ZPO -> [[Originärer Einzelrichter]] \\ Das Beschwerdegericht entscheidet durch einen Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. § 569 ZPO -> [[Frist und Form]] \\ Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen einzulegen und muss bestimmte Angaben enthalten. § 570 ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung einstweilige Anordnungen|Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]] \\ Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen. § 571 ZPO -> [[Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang]] \\ Die Beschwerde soll begründet werden und kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. § 572 ZPO -> [[Gang des Beschwerdeverfahrens]] \\ Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls wird sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. § 573 ZPO -> [[Erinnerung]] \\ Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann Erinnerung eingelegt werden. ==== Titel 2: Rechtsbeschwerde ==== Dieser Titel behandelt die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse. § 574 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder sie zugelassen wurde. § 575 ZPO -> [[Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats einzulegen und zu begründen. § 576 ZPO -> [[Gründe der Rechtsbeschwerde]] \\ Die Rechtsbeschwerde kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder bestimmter Vorschriften gestützt werden. § 577 ZPO -> [[Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde]] \\ Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde und kann die Entscheidung aufheben und zurückverweisen. ==== Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens ==== Dieses Buch regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage. Es behandelt die Voraussetzungen, Fristen, Zuständigkeiten und das Verfahren für die Erhebung dieser Klagen sowie die Entscheidung über die Wiederaufnahme und die möglichen Rechtsmittel. § 578 ZPO -> [[Arten der Wiederaufnahme]] \\ Die Wiederaufnahme kann durch Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage erfolgen. § 579 ZPO -> [[Nichtigkeitsklage]] \\ Die Nichtigkeitsklage findet statt, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war oder bestimmte Verfahrensmängel vorliegen. § 580 ZPO -> [[Restitutionsklage]] \\ Die Restitutionsklage findet statt, wenn das Urteil auf einer Straftat, einer falschen Urkunde oder einem anderen schwerwiegenden Fehler beruht. § 581 ZPO -> [[Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage]] \\ Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat vorliegt oder ein Strafverfahren nicht möglich ist. § 582 ZPO -> [[Hilfsnatur der Restitutionsklage]] \\ Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei den Restitutionsgrund im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte. § 583 ZPO -> [[Vorentscheidungen]] \\ Anfechtungsgründe können auch Entscheidungen betreffen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind. § 584 ZPO -> [[Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen]] \\ Für die Klagen ist ausschließlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat. § 585 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]] \\ Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend. § 586 ZPO -> [[Klagefrist]] \\ Die Klagen sind vor Ablauf einer Monatsfrist zu erheben, die mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes beginnt. § 587 ZPO -> [[Klageschrift für die Wiederaufnahme des Verfahrens|Klageschrift]] \\ Die Klage muss das angefochtene Urteil und die Erklärung, welche Klage erhoben wird, enthalten. § 588 ZPO -> [[Inhalt der Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage|Inhalt der Klageschrift]] \\ Die Klage muss den Anfechtungsgrund, die Beweismittel und den Antrag auf Beseitigung des Urteils enthalten. § 589 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung]] \\ Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Klage und kann sie als unzulässig verwerfen. § 590 ZPO -> [[Neue Verhandlung]] \\ Die Hauptsache wird von neuem verhandelt, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. § 591 ZPO -> [[Rechtsmittel]] \\ Rechtsmittel sind zulässig, soweit sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. ==== Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess ==== Dieses Buch behandelt die besonderen Verfahrensregeln für den Urkunden- und Wechselprozess. Es regelt die Zulässigkeit, den Klageinhalt, die Beweismittel, die Klageabweisung, Vorbehaltsurteile und das Nachverfahren bei Urkunden- und Wechselprozessen sowie die speziellen Vorschriften für den Scheckprozess. § 592 ZPO -> [[Zulässigkeit]] \\ Ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung bestimmter vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. § 593 ZPO -> [[Klageinhalt Urkunden|Klageinhalt; Urkunden]] \\ Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. § 594 ZPO -> weggefallen § 595 ZPO -> [[Keine Widerklage Beweismittel|Keine Widerklage; Beweismittel]] \\ Widerklagen sind nicht statthaft. Als Beweismittel sind nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. § 596 ZPO -> [[Abstehen vom Urkundenprozess]] \\ Der Kläger kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess abstehen, sodass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. § 597 ZPO -> [[Klageabweisung]] \\ Die Klage wird abgewiesen, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Urkundenprozess unstatthaft ist. § 598 ZPO -> [[Zurückweisung von Einwendungen]] \\ Einwendungen des Beklagten sind zurückzuweisen, wenn der Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder geführt ist. § 599 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, wenn er dem Anspruch widersprochen hat und verurteilt wird. § 600 ZPO -> [[Nachverfahren]] \\ Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. § 601 ZPO -> \\ § 602 ZPO -> [[Wechselprozess]] \\ Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln geltend gemacht, so sind besondere Vorschriften anzuwenden. § 603 ZPO -> [[Gerichtsstand]] \\ Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten angestellt werden. § 604 ZPO -> [[Klageinhalt Ladungsfrist|Klageinhalt; Ladungsfrist]] \\ Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, in Anwaltsprozessen mindestens drei Tage. § 605 ZPO -> [[Beweisvorschriften]] \\ Als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels ist der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt die Glaubhaftmachung. § 605a ZPO -> [[Scheckprozess]] \\ Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks geltend gemacht, so sind die Vorschriften des Wechselprozesses entsprechend anzuwenden. ==== Buch 6 (weggefallen) ==== ==== Buch 7: Mahnverfahren ==== Dieses Buch behandelt das Mahnverfahren zur vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. Es regelt die Zulässigkeit, Zuständigkeit, den Mahnantrag, den Mahnbescheid, den Widerspruch, das Verfahren nach Widerspruch, den Vollstreckungsbescheid, den Einspruch und die besonderen Vorschriften für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren. Dieser Abschnitt behandelt das Mahnverfahren zur vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. § 688 ZPO -> [[Zulässigkeit]] \\ Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag ein Mahnbescheid zu erlassen. § 689 ZPO -> [[Zuständigkeit maschinelle Bearbeitung|Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung]] \\ Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. § 690 ZPO -> [[Mahnantrag]] \\ Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und bestimmte Angaben enthalten. § 691 ZPO -> [[Zurückweisung des Mahnantrags]] \\ Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn er den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder nur teilweise erlassen werden kann. § 692 ZPO -> [[Mahnbescheid]] \\ Der Mahnbescheid enthält bestimmte Angaben und Hinweise und wird dem Antragsgegner zugestellt. § 693 ZPO -> [[Zustellung des Mahnbescheids]] \\ Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt, und die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung in Kenntnis. § 694 ZPO -> [[Widerspruch gegen den Mahnbescheid]] \\ Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. § 695 ZPO -> [[Mitteilung des Widerspruchs Abschriften|Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften]] \\ Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. § 696 ZPO -> [[Verfahren nach Widerspruch]] \\ Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab. § 697 ZPO -> [[Einleitung des Streitverfahrens]] \\ Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. § 698 ZPO -> [[Abgabe des Verfahrens am selben Gericht]] \\ Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. § 699 ZPO -> [[Vollstreckungsbescheid]] \\ Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab. § 701 ZPO -> [[Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids]] \\ Fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg, wenn der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen sechs Monaten beantragt. § 702 ZPO -> [[Form von Anträgen und Erklärungen]] \\ Im Mahnverfahren können Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 703 ZPO -> [[Kein Nachweis der Vollmacht]] \\ Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. § 703a ZPO -> [[Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren]] \\ Ist der Antrag auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so gelten besondere Vorschriften. § 703b ZPO -> [[Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung]] \\ Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. § 703c ZPO -> [[Formulare Einführung der maschinellen Bearbeitung|Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung]] \\ Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Formulare einzuführen. § 703d ZPO -> [[Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand]] \\ Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten besondere Vorschriften zur Zuständigkeit. ==== Buch 8: Zwangsvollstreckung ==== Dieses Buch behandelt die [[Zwangsvollstreckung]] zur Beitreibung von Geldforderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder Handlungen. Es umfasst allgemeine Vorschriften, Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, Verteilungsverfahren, Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, Schuldnerverzeichnis, Arrest und einstweilige Verfügung sowie grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung. ==== Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften ==== Dieser Abschnitt behandelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung. === Titel 1: Vollstreckbare Endurteile === Regelt die Vollstreckbarkeit von Endurteilen. § 704 ZPO -> [[Vollstreckbare Endurteile]] \\ Die Zwangsvollstreckung findet aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. § 705 ZPO -> [[Formelle Rechtskraft]] \\ Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. § 706 ZPO -> [[Rechtskraft- und Notfristzeugnis]] \\ Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges zu erteilen. § 707 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ Das Gericht kann auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden lassen. § 708 ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung]] \\ Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind bestimmte Urteile zu erklären. § 709 ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung]] \\ Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 710 ZPO -> [[Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers]] \\ Das Urteil kann auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 711 ZPO -> [[Abwendungsbefugnis]] \\ Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 712 ZPO -> [[Schutzantrag des Schuldners]] \\ Das Gericht kann dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. § 713 ZPO -> [[Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen]] \\ Die zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. § 714 ZPO -> [[Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit]] \\ Anträge sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. § 715 ZPO -> [[Rückgabe der Sicherheit]] \\ Das Gericht ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. § 716 ZPO -> [[Ergänzung des Urteils]] \\ Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden. § 717 ZPO -> [[Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils]] \\ Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft. § 718 ZPO -> [[Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. § 719 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch]] \\ Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. § 720 ZPO -> [[Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung]] \\ Gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände ist zu hinterlegen. § 720a ZPO -> [[Sicherungsvollstreckung]] \\ Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird. § 721 ZPO -> [[Räumungsfrist]] \\ Das Gericht kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. § 722 ZPO -> [[Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile Verordnungsermächtigung|Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung]] \\ Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 723 ZPO -> [[Vollstreckungsurteil]] \\ Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. § 724 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt. § 725 ZPO -> [[Vollstreckungsklausel]] \\ Die Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen. § 726 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen]] \\ Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. § 727 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger]] \\ Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners erteilt werden. § 728 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker]] \\ Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. § 729 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer]] \\ Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. § 730 ZPO -> [[Anhörung des Schuldners]] \\ In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. § 731 ZPO -> [[Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\ Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. § 732 ZPO -> [[Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\ Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. § 733 ZPO -> [[Weitere vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden. § 734 ZPO -> [[Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift]] \\ Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. § 735 ZPO -> weggefallen § 736 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister]] \\ Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt. § 737 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch]] \\ Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig. § 738 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher]] \\ Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. § 739 ZPO -> [[Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner]] \\ Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. § 740 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend. § 741 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft]] \\ Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil. § 742 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits]] \\ Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. § 743 ZPO -> [[Beendete Gütergemeinschaft]] \\ Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung. § 744 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft]] \\ Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. § 744a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft]] \\ Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden. § 745 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft]] \\ Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend. § 746 ZPO -> weggefallen § 747 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass]] \\ Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich. § 748 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker]] \\ Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. § 749 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker]] \\ Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. § 750 ZPO -> [[Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung]] \\ Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. § 751 ZPO -> [[Bedingungen für Vollstreckungsbeginn]] \\ Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. § 752 ZPO -> [[Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung]] \\ Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher Verordnungsermächtigung|Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung]] \\ Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. § 753a ZPO -> [[Vollmachtsnachweis]] \\ Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. § 754 ZPO -> [[Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren. § 754a ZPO -> [[Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden]] \\ Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich. § 755 ZPO -> [[Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners]] \\ Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. § 756 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug]] \\ Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. § 757 ZPO -> [[Übergabe des Titels und Quittung]] \\ Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern. § 757a ZPO -> [[Auskunfts- und Unterstützungsersuchen]] \\ Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. § 758 ZPO -> [[Durchsuchung Gewaltanwendung|Durchsuchung; Gewaltanwendung]] \\ Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. § 758a ZPO -> [[Richterliche Durchsuchungsanordnung Vollstreckung zur Unzeit|Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit]] \\ Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden. § 759 ZPO -> [[Zuziehung von Zeugen]] \\ Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. § 760 ZPO -> [[Akteneinsicht Aktenabschrift|Akteneinsicht; Aktenabschrift]] \\ Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien. § 761 ZPO -> weggefallen § 762 ZPO -> [[Protokoll über Vollstreckungshandlungen]] \\ Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. § 763 ZPO -> [[Aufforderungen und Mitteilungen]] \\ Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. § 764 ZPO -> [[Vollstreckungsgericht]] \\ Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. § 765 ZPO -> [[Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug]] \\ Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. § 765a ZPO -> [[Vollstreckungsschutz]] \\ Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 766 ZPO -> [[Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung]] \\ Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. § 767 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. § 768 ZPO -> [[Klage gegen Vollstreckungsklausel]] \\ Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet. § 769 ZPO -> [[Einstweilige Anordnungen]] \\ Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde. § 770 ZPO -> [[Einstweilige Anordnungen im Urteil]] \\ Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. § 771 ZPO -> [[Drittwiderspruchsklage]] \\ Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. § 772 ZPO -> [[Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot]] \\ Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. § 773 ZPO -> [[Drittwiderspruchsklage des Nacherben]] \\ Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. § 774 ZPO -> [[Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners]] \\ Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. § 775 ZPO -> [[Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung]] \\ Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. § 776 ZPO -> [[Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln]] \\ In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. § 777 ZPO -> [[Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers]] \\ Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. § 778 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme]] \\ Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. § 779 ZPO -> [[Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners]] \\ Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. § 780 ZPO -> [[Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung]] \\ Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. § 781 ZPO -> [[Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung]] \\ Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. § 782 ZPO -> [[Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger]] \\ Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. § 783 ZPO -> [[Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger]] \\ In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind. § 784 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren]] \\ Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden. § 785 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage des Erben]] \\ Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt. § 786 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung]] \\ Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. § 786a ZPO -> [[See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung]] \\ Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. § 787 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff]] \\ Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen. § 788 ZPO -> [[Kosten der Zwangsvollstreckung]] \\ Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. § 789 ZPO -> [[Einschreiten von Behörden]] \\ Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. § 790 ZPO -> weggefallen § 791 ZPO -> weggefallen § 792 ZPO -> [[Erteilung von Urkunden an Gläubiger]] \\ Bedarft der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. § 793 ZPO -> [[Sofortige Beschwerde]] \\ Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt. § 794 ZPO -> [[Weitere Vollstreckungstitel]] \\ Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt aus Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind. § 794a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich]] \\ Hat sich der Schuldner in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. § 795 ZPO -> [[Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel]] \\ Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden. § 795a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss]] \\ Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. § 795b ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs]] \\ Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs erteilt. § 796 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden]] \\ Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll. § 796a ZPO -> [[Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs]] \\ Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt. § 796b ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht]] \\ Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. § 796c ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch einen Notar]] \\ Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. § 797 ZPO -> [[Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden]] \\ Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts. § 797a ZPO -> [[Verfahren bei Gütestellenvergleichen]] \\ Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. § 798 ZPO -> [[Wartefrist]] \\ Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. § 798a ZPO -> weggefallen § 799 ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge]] \\ Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich. § 799a ZPO -> [[Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger]] \\ Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet. § 800 ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer]] \\ Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. § 800a ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek]] \\ Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. § 801 ZPO -> [[Landesrechtliche Vollstreckungstitel]] \\ Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. ==== Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ==== Dieser Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung zur Beitreibung von Geldforderungen. === Titel 1: Allgemeine Vorschriften === Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. § 802a ZPO -> [[Grundsätze der Vollstreckung Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers|Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers]] \\ Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. § 802b ZPO -> [[Gütliche Erledigung Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung|Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung]] \\ Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. § 802c ZPO -> [[Vermögensauskunft des Schuldners]] \\ Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. § 802d ZPO -> [[Weitere Vermögensauskunft]] \\ Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben. § 802e ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. § 802f ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat. § 802g ZPO -> [[Erzwingungshaft]] \\ Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. § 802h ZPO -> [[Unzulässigkeit der Haftvollstreckung]] \\ Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. § 802i ZPO -> [[Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners]] \\ Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. § 802j ZPO -> [[Dauer der Haft erneute Haft|Dauer der Haft; erneute Haft]] \\ Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. § 802k ZPO -> [[Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse]] \\ Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. § 802l ZPO -> [[Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers]] \\ Der Gerichtsvollzieher darf bestimmte Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind. ==== Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ==== Dieser Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. === Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften === Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. § 803 ZPO -> [[Pfändung]] \\ Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. § 804 ZPO -> [[Pfändungspfandrecht]] \\ Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. § 805 ZPO -> [[Klage auf vorzugsweise Befriedigung]] \\ Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. § 806 ZPO -> [[Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung]] \\ Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. § 806a ZPO -> [[Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger bestimmte Informationen mit und kann bestimmte Personen befragen. § 807 ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch]] \\ Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und hat der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers sofort abnehmen. === Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen === Regelt die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. § 808 ZPO -> [[Pfändung beim Schuldner]] \\ Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. § 809 ZPO -> [[Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten]] \\ Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. § 810 ZPO -> [[Pfändung ungetrennter Früchte]] \\ Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. § 811 ZPO -> [[Unpfändbare Sachen und Tiere]] \\ Bestimmte Sachen und Tiere sind von der Pfändung ausgenommen. § 811a ZPO -> [[Austauschpfändung]] \\ Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück überlässt. § 811b ZPO -> [[Vorläufige Austauschpfändung]] \\ Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. § 811c ZPO -> [[Vorwegpfändung]] \\ Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. § 812 ZPO -> weggefallen § 813 ZPO -> [[Schätzung]] \\ Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. § 813a ZPO -> weggefallen § 813b ZPO -> weggefallen § 814 ZPO -> [[Öffentliche Versteigerung]] \\ Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. § 815 ZPO -> [[Gepfändetes Geld]] \\ Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. § 816 ZPO -> [[Zeit und Ort der Versteigerung]] \\ Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen. § 817 ZPO -> [[Zuschlag und Ablieferung]] \\ Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. § 817a ZPO -> [[Mindestgebot]] \\ Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. § 818 ZPO -> [[Einstellung der Versteigerung]] \\ Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. § 819 ZPO -> [[Wirkung des Erlösempfanges]] \\ Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. § 820 ZPO -> weggefallen § 821 ZPO -> [[Verwertung von Wertpapieren]] \\ Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen. § 822 ZPO -> [[Umschreibung von Namenspapieren]] \\ Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken. § 823 ZPO -> [[Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere]] \\ Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken. § 824 ZPO -> [[Verwertung ungetrennter Früchte]] \\ Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. § 825 ZPO -> [[Andere Verwertungsart]] \\ Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten. § 826 ZPO -> [[Anschlusspfändung]] \\ Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. § 827 ZPO -> [[Verfahren bei mehrfacher Pfändung]] \\ Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über. === Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte === Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. § 828 ZPO -> [[Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts]] \\ Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. § 829 ZPO -> [[Pfändung einer Geldforderung]] \\ Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. § 829a ZPO -> [[Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden]] \\ Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich. § 830 ZPO -> [[Pfändung einer Hypothekenforderung]] \\ Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. § 830a ZPO -> [[Pfändung einer Schiffshypothekenforderung]] \\ Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich. § 831 ZPO -> [[Pfändung indossabler Papiere]] \\ Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. § 832 ZPO -> [[Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen]] \\ Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. § 833 ZPO -> [[Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen]] \\ Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. § 833a ZPO -> [[Pfändungsumfang bei Kontoguthaben]] \\ Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. § 834 ZPO -> [[Keine Anhörung des Schuldners]] \\ Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören. § 835 ZPO -> [[Überweisung einer Geldforderung]] \\ Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. § 836 ZPO -> [[Wirkung der Überweisung]] \\ Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. § 837 ZPO -> [[Überweisung einer Hypothekenforderung]] \\ Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. § 837a ZPO -> [[Überweisung einer Schiffshypothekenforderung]] \\ Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. § 838 ZPO -> [[Einrede des Schuldners bei Faustpfand]] \\ Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird. § 839 ZPO -> [[Überweisung bei Abwendungsbefugnis]] \\ Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat. § 840 ZPO -> [[Erklärungspflicht des Drittschuldners]] \\ Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei. § 841 ZPO -> [[Pflicht zur Streitverkündung]] \\ Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. § 842 ZPO -> [[Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung]] \\ Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. § 843 ZPO -> [[Verzicht des Pfandgläubigers]] \\ Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. § 844 ZPO -> [[Andere Verwertungsart]] \\ Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen. § 845 ZPO -> [[Vorpfändung]] \\ Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen. § 846 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche]] \\ Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. § 847 ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache]] \\ Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. § 847a ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf ein Schiff]] \\ Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist. § 848 ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache]] \\ Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. § 849 ZPO -> [[Keine Überweisung an Zahlungs statt]] \\ Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig. § 850 ZPO -> [[Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen]] \\ Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. § 850a ZPO -> [[Unpfändbare Bezüge]] \\ Unpfändbar sind zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens. § 850b ZPO -> [[Bedingt pfändbare Bezüge]] \\ Unpfändbar sind ferner bestimmte Renten, Unterhaltsrenten und fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht. § 850c ZPO -> [[Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen]] \\ Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es bestimmte Beträge nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich, wenn der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt. § 850d ZPO -> [[Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen]] \\ Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner zustehen, sind das Arbeitseinkommen und bestimmte Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. § 850e ZPO -> [[Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens]] \\ Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gelten bestimmte Abzugs- und Zusammenrechnungsregeln. § 850f ZPO -> [[Änderung des unpfändbaren Betrages]] \\ Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten dies erfordern. § 850g ZPO -> [[Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen]] \\ Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. § 850h ZPO -> [[Verschleiertes Arbeitseinkommen]] \\ Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden. § 850i ZPO -> [[Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte]] \\ Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. § 850k ZPO -> [[Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos]] \\ Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. § 850l ZPO -> [[Pfändung des Gemeinschaftskontos]] \\ Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 851 ZPO -> [[Nicht übertragbare Forderungen]] \\ Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 851a ZPO -> [[Pfändungsschutz für Landwirte]] \\ Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. § 851b ZPO -> [[Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen]] \\ Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind. § 851c ZPO -> [[Pfändungsschutz bei Altersrenten]] \\ Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. § 851d ZPO -> [[Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen]] \\ Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. § 852 ZPO -> [[Beschränkt pfändbare Forderungen]] \\ Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. § 853 ZPO -> [[Mehrfache Pfändung einer Geldforderung]] \\ Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. § 854 ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen]] \\ Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben. § 855 ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache]] \\ Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben. § 855a ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff]] \\ Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben. § 856 ZPO -> [[Klage bei mehrfacher Pfändung]] \\ Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. § 857 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte]] \\ Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. § 858 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. § 859 ZPO -> [[Pfändung von Gesamthandsanteilen]] \\ Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. § 860 ZPO -> [[Pfändung von Gesamtgutanteilen]] \\ Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. § 861 ZPO -> weggefallen § 862 ZPO -> weggefallen § 863 ZPO -> [[Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen]] \\ Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. ==== Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ==== Dieser Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. § 864 ZPO -> [[Gegenstand der Immobiliarvollstreckung]] \\ Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können. § 865 ZPO -> [[Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung]] \\ Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt. § 866 ZPO -> [[Arten der Vollstreckung]] \\ Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. § 867 ZPO -> [[Zwangshypothek]] \\ Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. § 868 ZPO -> [[Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer]] \\ Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. § 869 ZPO -> [[Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung]] \\ Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. § 870 ZPO -> [[Grundstücksgleiche Rechte]] \\ Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden. § 870a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk]] \\ Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. § 871 ZPO -> [[Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen]] \\ Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist. ==== Titel 4: Verteilungsverfahren ==== Dieser Abschnitt behandelt das Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung. § 872 ZPO -> [[Voraussetzungen]] \\ Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht. § 873 ZPO -> [[Aufforderung des Verteilungsgerichts]] \\ Das zuständige Amtsgericht hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen. § 874 ZPO -> [[Teilungsplan]] \\ Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. § 875 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. § 876 ZPO -> [[Termin zur Erklärung und Ausführung]] \\ Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. § 877 ZPO -> [[Säumnisfolgen]] \\ Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei. § 878 ZPO -> [[Widerspruchsklage]] \\ Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. § 879 ZPO -> [[Zuständigkeit für die Widerspruchsklage]] \\ Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben. § 880 ZPO -> [[Inhalt des Urteils]] \\ In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. § 881 ZPO -> [[Versäumnisurteil]] \\ Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. § 882 ZPO -> [[Verfahren nach dem Urteil]] \\ Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet. ==== Titel 5: Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen ==== Dieser Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. § 882a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung]] \\ Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde angezeigt hat. ==== Titel 6: Schuldnerverzeichnis ==== Dieser Abschnitt behandelt das Schuldnerverzeichnis. § 882b ZPO -> [[Inhalt des Schuldnerverzeichnisses]] \\ Das zentrale Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis derjenigen Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat. § 882c ZPO -> [[Eintragungsanordnung]] \\ Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. § 882d ZPO -> [[Vollziehung der Eintragungsanordnung]] \\ Gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. § 882e ZPO -> [[Löschung]] \\ Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht. § 882f ZPO -> [[Einsicht in das Schuldnerverzeichnis]] \\ Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen. § 882g ZPO -> [[Erteilung von Abdrucken]] \\ Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. § 882h ZPO -> [[Zuständigkeit Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses|Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses]] \\ Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. § 882i ZPO -> [[Rechte der Betroffenen]] \\ Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. ==== Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ==== Dieser Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. § 883 ZPO -> [[Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen]] \\ Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. § 884 ZPO -> [[Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen]] \\ Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend. § 885 ZPO -> [[Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen]] \\ Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. § 885a ZPO -> [[Beschränkter Vollstreckungsauftrag]] \\ Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. § 886 ZPO -> [[Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten]] \\ Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen. § 887 ZPO -> [[Vertretbare Handlungen]] \\ Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. § 888 ZPO -> [[Nicht vertretbare Handlungen]] \\ Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. § 888a ZPO -> [[Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht]] \\ Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. § 889 ZPO -> [[Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht]] \\ Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben. § 890 ZPO -> [[Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen]] \\ Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten. § 891 ZPO -> [[Verfahren Anhörung des Schuldners Kostenentscheidung|Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung]] \\ Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. § 892 ZPO -> [[Widerstand des Schuldners]] \\ Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen. § 893 ZPO -> [[Klage auf Leistung des Interesses]] \\ Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. § 894 ZPO -> [[Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung]] \\ Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. § 895 ZPO -> [[Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil]] \\ Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. § 896 ZPO -> [[Erteilung von Urkunden an Gläubiger]] \\ Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen. § 897 ZPO -> [[Übereignung Verschaffung von Grundpfandrechten|Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten]] \\ Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. § 898 ZPO -> [[Gutgläubiger Erwerb]] \\ Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden. ==== Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos ==== Dieser Abschnitt behandelt die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos. § 899 ZPO -> [[Pfändungsfreier Betrag Übertragung|Pfändungsfreier Betrag; Übertragung]] \\ Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen bestimmten Betrag verfügen; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. § 900 ZPO -> [[Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger]] \\ Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 901 ZPO -> [[Verbot der Aufrechnung und Verrechnung]] \\ Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen. § 902 ZPO -> [[Erhöhungsbeträge]] \\ Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden bestimmte Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst. § 903 ZPO -> [[Nachweise über Erhöhungsbeträge]] \\ Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. § 904 ZPO -> [[Nachzahlung von Leistungen]] \\ Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um bestimmte Geldleistungen handelt. § 905 ZPO -> [[Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2 nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen. § 906 ZPO -> [[Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. § 907 ZPO -> [[Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto]] \\ Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner bestimmte Voraussetzungen erfüllt. § 908 ZPO -> [[Aufgaben des Kreditinstituts]] \\ Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. § 909 ZPO -> [[Datenweitergabe Löschungspflicht|Datenweitergabe; Löschungspflicht]] \\ Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. § 910 ZPO -> [[Verwaltungsvollstreckung]] \\ Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. ==== Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung ==== Dieser Abschnitt behandelt den Arrest und die einstweilige Verfügung. § 916 ZPO -> [[Arrestanspruch]] \\ Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. § 917 ZPO -> [[Arrestgrund bei dinglichem Arrest]] \\ Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. § 918 ZPO -> [[Arrestgrund bei persönlichem Arrest]] \\ Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. § 919 ZPO -> [[Arrestgericht]] \\ Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. § 920 ZPO -> [[Arrestgesuch]] \\ Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. § 921 ZPO -> [[Entscheidung über das Arrestgesuch]] \\ Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. § 922 ZPO -> [[Arresturteil und Arrestbeschluss]] \\ Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. § 923 ZPO -> [[Abwendungsbefugnis]] \\ In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. § 924 ZPO -> [[Widerspruch]] \\ Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. § 925 ZPO -> [[Entscheidung nach Widerspruch]] \\ Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden. § 926 ZPO -> [[Anordnung der Klageerhebung]] \\ Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. § 927 ZPO -> [[Aufhebung wegen veränderter Umstände]] \\ Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. § 928 ZPO -> [[Vollziehung des Arrestes]] \\ Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. § 929 ZPO -> [[Vollstreckungsklausel Vollziehungsfrist|Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist]] \\ Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. § 930 ZPO -> [[Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen]] \\ Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. § 931 ZPO -> [[Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk]] \\ Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen bewirkt. § 932 ZPO -> [[Arresthypothek]] \\ Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung. § 933 ZPO -> [[Vollziehung des persönlichen Arrestes]] \\ Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2. § 934 ZPO -> [[Aufhebung der Arrestvollziehung]] \\ Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben. § 935 ZPO -> [[Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand]] \\ Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 936 ZPO -> [[Anwendung der Arrestvorschriften]] \\ Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden. § 937 ZPO -> [[Zuständiges Gericht]] \\ Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. § 938 ZPO -> [[Inhalt der einstweiligen Verfügung]] \\ Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. § 939 ZPO -> [[Aufhebung gegen Sicherheitsleistung]] \\ Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. § 940 ZPO -> [[Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes]] \\ Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 940a ZPO -> [[Räumung von Wohnraum]] \\ Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. § 941 ZPO -> [[Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.]] \\ Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. § 942 ZPO -> [[Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache]] \\ In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. § 943 ZPO -> [[Gericht der Hauptsache]] \\ Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. § 944 ZPO -> [[Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit]] \\ In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. § 945 ZPO -> [[Schadensersatzpflicht]] \\ Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen. § 945a ZPO -> [[Einreichung von Schutzschriften]] \\ Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften. § 945b ZPO -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers zu treffen. ==== Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung ==== Dieser Abschnitt behandelt die grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. === Titel 1: Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung === Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. § 946 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. § 947 ZPO -> [[Verfahren]] \\ Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. § 948 ZPO -> [[Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen]] \\ Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz. § 949 ZPO -> [[Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens]] \\ Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen. === Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung === Regelt die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. § 950 ZPO -> [[Anwendbare Vorschriften]] \\ Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. § 951 ZPO -> [[Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen]] \\ Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. § 952 ZPO -> [[Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen]] \\ Zuständige Stelle ist in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. === Titel 3: Rechtsbehelfe === Regelt die Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung. § 953 ZPO -> [[Rechtsbehelfe des Gläubigers]] \\ Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung findet die sofortige Beschwerde statt. § 954 ZPO -> [[Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014]] \\ Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. § 955 ZPO -> [[Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014]] \\ Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. § 956 ZPO -> [[Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955]] \\ Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. § 957 ZPO -> [[Ausschluss der Rechtsbeschwerde]] \\ In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. === Titel 4: Schadensersatz; Verordnungsermächtigung === Regelt den Schadensersatz und die Verordnungsermächtigung im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung. § 958 ZPO -> [[Schadensersatz]] \\ Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen. § 959 ZPO -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. ==== Buch 9 (weggefallen) ==== Dieses Buch ist weggefallen und enthält keine aktuellen Vorschriften. ==== Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren ==== Diese Buch behandelt die allgemeinen Vorschriften für [[schiedsrichterliches Verfahren|schiedsrichterliche Verfahren]], Schiedsvereinbarung, Bildung des Schiedsgerichts, Zuständigkeit des Schiedsgerichts, Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens, Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen sowie das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren. ==== Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften ==== Dieser Abschnitt behandelt die allgemeinen Vorschriften für schiedsrichterliche Verfahren. § 1025 ZPO -> [[Anwendungsbereich]] \\ Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt. § 1026 ZPO -> [[Umfang gerichtlicher Tätigkeit]] \\ Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. § 1027 ZPO -> [[Verlust des Rügerechts]] \\ Eine Partei, die einen Mangel nicht unverzüglich rügt, kann diesen später nicht mehr geltend machen. § 1028 ZPO -> [[Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt]] \\ Schriftliche Mitteilungen gelten als empfangen, wenn sie ordnungsgemäß an die letztbekannte Adresse übermittelt wurden. ==== Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung ==== Dieser Abschnitt behandelt die Schiedsvereinbarung und deren Schiedsfähigkeit. § 1029 ZPO -> [[Begriffsbestimmung]] \\ Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. § 1030 ZPO -> [[Schiedsfähigkeit]] \\ Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. § 1031 ZPO -> [[Form der Schiedsvereinbarung]] \\ Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich festgehalten werden. § 1032 ZPO -> [[Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht]] \\ Das Gericht weist eine Klage als unzulässig ab, wenn eine Schiedsvereinbarung vorliegt. § 1033 ZPO -> [[Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen]] \\ Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vorläufige Maßnahmen anordnet. ==== Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts ==== Dieser Abschnitt behandelt die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts. § 1034 ZPO -> [[Zusammensetzung des Schiedsgerichts]] \\ Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. § 1035 ZPO -> [[Bestellung der Schiedsrichter]] \\ Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter vereinbaren. § 1036 ZPO -> [[Ablehnung eines Schiedsrichters]] \\ Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. § 1037 ZPO -> [[Ablehnungsverfahren]] \\ Die Parteien können ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. § 1038 ZPO -> [[Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung]] \\ Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn er seine Aufgaben nicht erfüllen kann. § 1039 ZPO -> [[Bestellung eines Ersatzschiedsrichters]] \\ Endet das Amt eines Schiedsrichters, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. ==== Abschnitt 4: Zuständigkeit des Schiedsgerichts ==== Dieser Abschnitt behandelt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. § 1040 ZPO -> [[Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit]] \\ Das Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit entscheiden. § 1041 ZPO -> [[Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes]] \\ Das Schiedsgericht kann vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen. ==== Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens ==== Dieser Abschnitt behandelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens. § 1042 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensregeln]] \\ Die Parteien sind gleich zu behandeln, und jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. § 1043 ZPO -> [[Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren. § 1044 ZPO -> [[Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit dem Empfang des Antrags durch den Beklagten. § 1045 ZPO -> [[Verfahrenssprache]] \\ Die Parteien können die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren. § 1046 ZPO -> [[Klage und Klagebeantwortung]] \\ Der Kläger hat seinen Anspruch darzulegen, und der Beklagte hat hierzu Stellung zu nehmen. § 1047 ZPO -> [[Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet, ob mündlich verhandelt wird oder das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. § 1048 ZPO -> [[Säumnis einer Partei]] \\ Versäumt es der Kläger, seine Klage einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. § 1049 ZPO -> [[Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger]] \\ Das Schiedsgericht kann Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens bestellen. § 1050 ZPO -> [[Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen]] \\ Das Schiedsgericht kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme beantragen. ==== Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens ==== Dieser Abschnitt behandelt den Schiedsspruch und die Beendigung des Verfahrens. § 1051 ZPO -> [[Anwendbares Recht]] \\ Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit nach den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften zu entscheiden. § 1052 ZPO -> [[Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium]] \\ Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Mehrheit der Stimmen getroffen. § 1053 ZPO -> [[Vergleich]] \\ Ein Vergleich kann in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten werden. § 1054 ZPO -> [[Form und Inhalt des Schiedsspruchs]] \\ Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 1055 ZPO -> [[Wirkungen des Schiedsspruchs]] \\ Der Schiedsspruch hat die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. § 1056 ZPO -> [[Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts beendet. § 1057 ZPO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. § 1058 ZPO -> [[Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs]] \\ Jede Partei kann die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs beantragen. ==== Abschnitt 7: Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch ==== Dieser Abschnitt behandelt den Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch. § 1059 ZPO -> [[Aufhebungsantrag]] \\ Gegen einen Schiedsspruch kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. ==== Abschnitt 8: Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ==== Dieser Abschnitt behandelt die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. § 1060 ZPO -> [[Inländische Schiedssprüche]] \\ Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. § 1061 ZPO -> [[Ausländische Schiedssprüche]] \\ Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen von 1958. ==== Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren ==== Dieser Abschnitt behandelt das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren. § 1062 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Das Oberlandesgericht ist für Entscheidungen über Anträge betreffend schiedsrichterliche Verfahren zuständig. § 1063 ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Das Gericht entscheidet durch Beschluss, und der Gegner ist vor der Entscheidung zu hören. § 1064 ZPO -> [[Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen]] \\ Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch vorzulegen. § 1065 ZPO -> [[Rechtsmittel]] \\ Gegen bestimmte Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. ==== Abschnitt 10: Außervertragliche Schiedsgerichte ==== Dieser Abschnitt behandelt die Anwendung der Vorschriften des Buches 10 auf außervertragliche Schiedsgerichte. § 1066 ZPO -> [[Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10]] \\ Die Vorschriften dieses Buches gelten entsprechend für Schiedsgerichte, die durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden. ==== Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union ==== Dieses Buch behandelt die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union, einschließlich Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784, Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783, grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, Europäische Vollstreckungstitel, Europäisches Mahnverfahren, Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie den Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191. ==== Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 ==== Dieser Abschnitt enthält grundlegende Bestimmungen über den Anwendungsbereich der schiedsrichterlichen Vorschriften sowie die gerichtliche Unterstützung. Die ZPO legt fest, dass ein Gericht nur tätig werden darf, wenn das Buch 10 dies ausdrücklich vorsieht. Zudem regelt dieser Abschnitt, wann Mitteilungen als empfangen gelten, auch wenn die Adresse des Empfängers unbekannt ist. § 1067 ZPO -> [[Zustellung durch Auslandsvertretungen]] \\ Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. § 1068 ZPO -> [[Elektronische Zustellung]] \\ Gerichtliche elektronische Schriftstücke dürfen nur nach bestimmten Bedingungen elektronisch zugestellt werden. § 1069 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784 Verordnungsermächtigungen|Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen]] \\ Bestimmt die Zuständigkeiten für Zustellungen im Ausland und in der Bundesrepublik Deutschland. § 1070 ZPO -> [[Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen]] \\ Zustellungsanträge und andere Mitteilungen müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder übersetzt sein. § 1071 ZPO -> [[Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005]] \\ Die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 gelten entsprechend, wenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark anwendbar ist. ==== Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 ==== Dieser Abschnitt behandelt die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783. § 1072 ZPO -> [[Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union]] \\ Das deutsche Gericht kann das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersuchen. § 1073 ZPO -> [[Teilnahmerechte]] \\ Das ersuchende deutsche Gericht oder ein beauftragtes Mitglied darf bei der Beweisaufnahme anwesend und beteiligt sein. § 1074 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783 Verordnungsermächtigung|Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung]] \\ Bestimmt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland. § 1075 ZPO -> [[Sprache eingehender Ersuchen]] \\ Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen müssen in deutscher Sprache abgefasst oder übersetzt sein. ==== Abschnitt 3: Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG ==== Dieser Abschnitt behandelt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union. § 1076 ZPO -> [[Anwendbare Vorschriften]] \\ Die §§ 114 bis 127a gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 1077 ZPO -> [[Ausgehende Ersuchen]] \\ Zuständig für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des Antragstellers. § 1078 ZPO -> [[Eingehende Ersuchen]] \\ Zuständig für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht. ==== Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ==== Dieser Abschnitt behandelt die Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel und die Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland. === Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel === § 1079 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Zuständig für die Ausstellung der Bestätigungen sind die Gerichte, Behörden oder Notare, die die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vornehmen. § 1080 ZPO -> [[Entscheidung]] \\ Bestätigungen sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen, und eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner zuzustellen. § 1081 ZPO -> [[Berichtigung und Widerruf]] \\ Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. === Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland === § 1082 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln|Vollstreckungstitel]] \\ Aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU bestätigten Titel findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt. § 1083 ZPO -> [[Übersetzung]] \\ Eine nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erforderliche Übersetzung muss in deutscher Sprache verfasst und beglaubigt sein. § 1084 ZPO -> [[Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004]] \\ Zuständig für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. § 1085 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit vorgelegt wird. § 1086 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Zuständig für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. ==== Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ==== Dieser Abschnitt behandelt das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. === Titel 1: Allgemeine Vorschriften === § 1087 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist das Amtsgericht Wedding in Berlin. § 1088 ZPO -> [[Maschinelle Bearbeitung]] \\ Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können maschinell bearbeitet werden. § 1089 ZPO -> [[Zustellung]] \\ Die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen gelten entsprechend für die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls. === Titel 2: Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl === § 1090 ZPO -> [[Verfahren nach Einspruch]] \\ Das Gericht fordert den Antragsteller auf, das zuständige Gericht für das streitige Verfahren zu benennen. § 1091 ZPO -> [[Einleitung des Streitverfahrens]] \\ Die Vorschriften des § 697 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. === Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen === § 1092 ZPO -> [[Verfahren]] \\ Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls ergeht durch Beschluss. § 1092a ZPO -> [[Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls]] \\ Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn dieser nicht zugestellt wurde oder die Zustellung nicht ordnungsgemäß war. === Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl === § 1093 ZPO -> [[Vollstreckungsklausel]] \\ Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt. § 1094 ZPO -> [[Übersetzung]] \\ Eine nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erforderliche Übersetzung muss in deutscher Sprache verfasst und beglaubigt sein. § 1095 ZPO -> [[Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl]] \\ Wird die Überprüfung oder Aufhebung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, gilt § 707 entsprechend. § 1096 ZPO -> [[Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Vollstreckungsabwehrklage|Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Zuständig für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. ==== Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ==== Dieser Abschnitt behandelt das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. === Titel 1: Erkenntnisverfahren === § 1097 ZPO -> [[Einleitung und Durchführung des Verfahrens]] \\ Formblätter und andere Anträge können als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument eingereicht werden. § 1098 ZPO -> [[Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache]] \\ Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung beträgt eine Woche. § 1099 ZPO -> [[Widerklage]] \\ Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist als unzulässig abzuweisen. § 1100 ZPO -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Im Fall einer Videoverhandlung ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar. § 1101 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. § 1102 ZPO -> [[Urteil]] \\ Urteile bedürfen keiner Verkündung und werden durch Zustellung ersetzt. § 1103 ZPO -> [[Säumnis]] \\ Äußert sich eine Partei nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 1104 ZPO -> [[Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten]] \\ Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt. § 1104a ZPO -> [[Gemeinsame Gerichte]] \\ Landesregierungen können einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuweisen. === Titel 2: Zwangsvollstreckung === § 1105 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung inländischer Titel]] \\ Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. § 1106 ZPO -> [[Bestätigung inländischer Titel]] \\ Zuständig für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. § 1107 ZPO -> [[Ausländische Vollstreckungstitel]] \\ Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt. § 1108 ZPO -> [[Übersetzung]] \\ Eine nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erforderliche Übersetzung muss in deutscher Sprache verfasst und beglaubigt sein. § 1109 ZPO -> [[Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Vollstreckungsabwehrklage|Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Zuständig für Anträge nach Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. ==== Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ==== Dieser Abschnitt behandelt die Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. === Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel === § 1110 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare, die die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vornehmen. § 1111 ZPO -> [[Verfahren]] \\ Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen, und eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner zuzustellen. === Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland === § 1112 ZPO -> [[Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel]] \\ Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel statt. § 1113 ZPO -> [[Übersetzung oder Transliteration]] \\ Eine nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erforderliche Übersetzung oder Transliteration muss in deutscher Sprache verfasst sein. § 1114 ZPO -> [[Anfechtung der Anpassung eines Titels]] \\ Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels sind bestimmte Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden. § 1115 ZPO -> [[Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung]] \\ Zuständig für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ist das Landgericht. § 1116 ZPO -> [[Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat]] \\ Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung über die Nichtvollstreckbarkeit vorlegt. § 1117 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Zuständig für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. ==== Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191 ==== Dieser Abschnitt behandelt den Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191. § 1118 ZPO -> [[Zentralbehörde]] \\ Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191. § 1119 ZPO -> [[Verwaltungszusammenarbeit]] \\ Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde an die ausstellende deutsche Behörde wenden. § 1120 ZPO -> [[Mehrsprachige Formulare]] \\ Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die zuständigen Behörden ausgestellt. ===== siehe auch ===== -> [[Verfahrensrecht]] \\ Die Gesamtheit der rechtlichen Regeln, die den Ablauf gerichtlicher Verfahren regeln.