====== Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter ====== § 389 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter. § 389 (1) ZPO -> [[Protokollierung der Erklärungen bei Zeugnisverweigerung]] \\ Erklärt, dass die Erklärungen des Zeugen und der Parteien in das Protokoll aufzunehmen sind, wenn die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt. § 389 (2) ZPO -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt die Ladung des Zeugen und der Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht von Amts wegen. § 389 (3) ZPO -> [[Berichterstattung und Erörterung bei Zeugnisverweigerung]] \\ Beschreibt die Berichterstattung durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Möglichkeit der Parteien und des Zeugen, ihre Anträge zu begründen, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beweisführung durch Zeugen, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der Rechte und Pflichten von Zeugen und Parteien.