====== Zeugnisverweigerung in besonderen Fällen ====== § 385 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Zeugen in bestimmten Fällen nicht das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern. **§ 385 (1) ZPO** In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; 3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; 4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. ===== siehe auch ===== § 385 ZPO -> [[Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht]] \\ Beschreibt die Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht, unter denen Zeugen verpflichtet sind, auszusagen.