====== Zeugnisverweigerung durch den Bundespräsidenten ====== § 376 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Bundespräsident das Zeugnis verweigern kann, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde. **§ 376 (4) ZPO** Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. ===== siehe auch ===== § 376 ZPO -> [[Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit]] \\ Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.