====== Zeugnisverweigerung bei vermögensrechtlichem Schaden ====== § 384 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden zufügen würde. **§ 384 (1) ZPO** Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. ===== siehe auch ===== § 384 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.