====== Zeugnisverweigerung bei Offenbarung von Geheimnissen ====== § 384 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren würde. **§ 384 (3) ZPO** Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. ===== siehe auch ===== § 384 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.