====== Zeugnisverweigerung bei Gefahr der Unehre oder Strafverfolgung ====== § 384 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen könnte. **§ 384 (2) ZPO** Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. ===== siehe auch ===== § 384 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.