====== Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen ====== § 384 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann. § 384 (1) ZPO -> [[Zeugnisverweigerung bei vermögensrechtlichem Schaden]] \\ Erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden zufügen würde. § 384 (2) ZPO -> [[Zeugnisverweigerung bei Gefahr der Unehre oder Strafverfolgung]] \\ Erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen könnte. § 384 (3) ZPO -> [[Zeugnisverweigerung bei Offenbarung von Geheimnissen]] \\ Erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren würde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Beweis durch Zeugen|Beweis durch Zeugen]] \\ Regelt die Bedingungen und Umstände, unter denen Zeugen im Zivilprozess aussagen müssen oder das Recht haben, die Aussage zu verweigern, einschließlich der persönlichen und sachlichen Gründe für die Zeugnisverweigerung.