====== Zeugenvernehmung ====== Das Verfahren der Zeugenvernehmung vor den staatlichen Gerichten ist in den §§ 394 ff. ZPO geregelt.((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19)) Diese Vorschriften dienen der [[Wahrheitsfindung]].((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 394 Rn. 1, § 396 Rn. 1 und § 397 Rn. 1)) Ihnen ist als allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht das Verfahren am Zweck der Wahrheitsfindung auszurichten und Interventionen der Parteien, die die Zweckerreichung gefährden, zu unterbinden hat.((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19)) § 379 ZPO -> [[Auslagenvorschuss]] \\ -> [[Zeugenbeweis]] \\ -> [[Zeugen]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Wahrheitsfindung]] \\