====== Zeugenladung ====== § 377 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen und den Ablauf der Ladung von Zeugen im Zivilprozess. § 377 (1) ZPO -> [[Ladung von Zeugen durch die Geschäftsstelle]] \\ Regelt die Ausfertigung und Mitteilung der Zeugenladung durch die Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss. § 377 (2) ZPO -> [[Inhalt der Zeugenladung]] \\ Listet die erforderlichen Inhalte einer Zeugenladung auf, einschließlich der Bezeichnung der Parteien und des Gegenstands der Vernehmung. § 377 (3) ZPO -> [[Schriftliche Beantwortung der Beweisfrage]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anzuordnen und beschreibt die Bedingungen dafür. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Vorschriften zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Ladung, Vernehmung und der Rechte und Pflichten der Zeugen im Zivilprozess.