====== Zeugenentschädigung ====== § 401 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. **§ 401 ZPO** Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Bestimmungen über den Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der Entschädigung von Zeugen.