====== Zeugenbeweis ======= Zeugen können nicht aufgrund von Befangenheit abgelehnt werden. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig. ==== Zeugenbeweis bei Glaubhaftmachung ==== Wird zur Glaubhaftmachung einer Tatsache ein Zeuge gestellt, so ist in der mündlichen Verhandlung von der Partei dessen Vernehmung zu beantragen. Eine Zeugenladung erfolgt nicht, da nach § 294 II ZPO nur präsente Beweismittel zur Glaubhaftmachung erlaubt sind. ===== siehe auch ===== * [[Beweismittel]]