====== Zentralstelle des Bundes ======
§ 1069 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist.
**§ 1069 (4) ZPO**
Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
===== siehe auch =====
§ 1069 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen]] \\
Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.
====== Zentralstelle des Bundes ======
§ 1074 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist und die Länder bei Bedarf unterstützt.
**§ 1074 (4) ZPO**
Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
===== siehe auch =====
§ 1074 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung]] \\
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.