====== Zentralstelle des Bundes ====== § 1069 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist. **§ 1069 (4) ZPO** Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder. ===== siehe auch ===== § 1069 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen]] \\ Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen. ====== Zentralstelle des Bundes ====== § 1074 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist und die Länder bei Bedarf unterstützt. **§ 1074 (4) ZPO** Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder. ===== siehe auch ===== § 1074 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.