====== Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse ====== § 802k der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht. § 802k (1) ZPO -> [[Verwaltung und Löschung von Vermögensverzeichnissen]] \\ Beschreibt die landesweite Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form und deren Löschung nach zwei Jahren oder bei Eingang eines neuen Verzeichnisses. § 802k (2) ZPO -> [[Zugriff auf Vermögensverzeichnisse durch Gerichtsvollzieher und Behörden]] \\ Regelt den Zugriff von Gerichtsvollziehern und bestimmten Behörden auf die Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken. § 802k (3) ZPO -> [[Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts]] \\ Ermächtigt die Landesregierungen, das zentrale Vollstreckungsgericht zu bestimmen und andere Stellen mit der Datenverarbeitung zu beauftragen. § 802k (4) ZPO -> [[Regelungen zur Verwaltung der Vermögensverzeichnisse]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Verwaltung und Einsichtnahme der Vermögensverzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln. § 802k (5) ZPO -> [[Auskunftsrechte und Datenschutz bei Vermögensverzeichnissen]] \\ Regelt die Auskunftsrechte betroffener Personen und den Datenschutz in Bezug auf die Vermögensverzeichnisse. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren, die bei der Vollstreckung von Geldforderungen zu beachten sind.