====== Zeitpunkt und Bedingungen der Nebenintervention ====== § 66 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich ist, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels. **§ 66 (2) ZPO** Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. ===== siehe auch ===== § 66 ZPO -> [[Nebenintervention]] \\ Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.