====== Zeitpunkt des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ====== § 313a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Verzicht bereits vor der Urteilsverkündung erfolgen kann, jedoch spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden muss. **§ 313a (3) ZPO** Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein. ===== siehe auch ===== § 313a ZPO -> [[Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.