====== Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung ====== **§ 188 ZPO** Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. ===== siehe auch ===== § 185 ZPO -> [[öffentliche Zustellung]] ====== Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung ====== § 188 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zeitpunkt, ab dem ein Schriftstück als zugestellt gilt, wenn es öffentlich zugestellt wird. **§ 188 ZPO** Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.