====== Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung ======
**§ 188 ZPO**
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
===== siehe auch =====
§ 185 ZPO -> [[öffentliche Zustellung]]
====== Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung ======
§ 188 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Zeitpunkt, ab dem ein Schriftstück als zugestellt gilt, wenn es öffentlich zugestellt wird.
**§ 188 ZPO**
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.