====== Zeitpunkt der Antragstellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ====== § 714 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht. **§ 714 (1) ZPO** Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. ===== siehe auch ===== § 714 ZPO -> [[Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.