====== Zeitpunkt der Abänderung ====== § 323 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist. **§ 323 (3) ZPO** Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. ===== siehe auch ===== § 323 ZPO -> [[Abänderung von Urteilen]] \\ Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.