====== Zahlungen der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei ====== **§ 91 (4) ZPO** Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. ===== siehe auch ===== -> [[Prozesskosten]]