====== Zahlungen an die Landeskasse oder Bundeskasse ====== § 120 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Zahlungen an die Landeskasse oder im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse zu leisten sind. **§ 120 (2) ZPO** Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist. ===== siehe auch ===== § 120 ZPO -> [[Festsetzung von Zahlungen]] \\ Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.