====== Würdigung der Schriftvergleichung ====== § 442 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht über das Ergebnis der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung entscheidet, wobei gegebenenfalls Sachverständige angehört werden können. **§ 442 ZPO** Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und Beweiskraft von Urkunden sowie der Verfahren zur Schriftvergleichung und der Rolle von Sachverständigen.