====== Worterteilung und Entzug durch den Vorsitzenden ====== § 136 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Befugnisse des Vorsitzenden zur Worterteilung und zum Wortentzug. **§ 136 (2) ZPO** Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. ===== siehe auch ===== § 136 ZPO -> [[Prozessleitung durch Vorsitzenden]] \\ Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.