====== Worterteilung in Anwaltsprozessen ====== § 137 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten ist. **§ 137 (4) ZPO** In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. ===== siehe auch ===== § 137 ZPO -> [[Gang der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.