====== Wirkungsverlust der Anschlussrevision ====== § 554 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Verlust der Wirkung der Anschlussrevision. **§ 554 (4) ZPO** Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. ===== siehe auch ===== § 554 ZPO -> [[Anschlussrevision]] \\ Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.