====== Wirkungsverlust der Anschlussberufung ====== § 524 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen wird. **§ 524 (4) ZPO** Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. ===== siehe auch ===== § 524 ZPO -> [[Anschlussberufung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.