====== Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils ====== § 717 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Auswirkungen, wenn ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, aufgehoben oder abgeändert wird. § 717 (1) ZPO -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Aufhebung oder Abänderung]] \\ Bestimmt, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft tritt. § 717 (2) ZPO -> [[Schadensersatzpflicht des Klägers bei Aufhebung oder Abänderung]] \\ Regelt die Schadensersatzpflicht des Klägers, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. § 717 (3) ZPO -> [[Erstattungspflicht bei Berufungsurteilen]] \\ Beschreibt die Erstattungspflicht des Klägers bei Aufhebung oder Abänderung von Berufungsurteilen, mit Ausnahme der Versäumnisurteile. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils|Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils]] \\ Regelt die Folgen der Aufhebung oder Abänderung eines Urteils, insbesondere die Verpflichtungen des Klägers zum Schadensersatz und die Erstattungspflichten bei Berufungsurteilen.