====== Wirkungen des Schiedsspruchs ====== § 1055 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. **§ 1055 ZPO** Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens|Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Regelt die Durchführung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Ernennung von Schiedsrichtern, das Verfahren selbst und die Wirkungen von Schiedssprüchen.