====== Wirkungen der Rechtshängigkeit ====== § 261 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Wirkungen der Rechtshängigkeit. **§ 261 (3) ZPO** Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. ===== siehe auch ===== § 261 ZPO -> [[Rechtshängigkeit]] \\ Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.