====== Wirkung des zulässigen Einspruchs ====== § 342 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Wirkung eines zulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. **§ 342 ZPO** Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Einspruch gegen Versäumnisurteil|Einspruch gegen Versäumnisurteil]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, einschließlich der Rückversetzung des Prozesses in den Stand vor der Versäumnis.