====== Wirkung des Erlösempfanges ====== § 819 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Wirkung der Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners. **§ 819 ZPO** Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften, die bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zu beachten sind, einschließlich der Verwertung und Verwaltung der gepfändeten Gegenstände.