====== Wirkung der Überweisung ====== § 836 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 836 (1) ZPO -> [[Ersetzung förmlicher Erklärungen durch Überweisung]] \\ Erklärt, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die nach bürgerlichem Recht zur Einziehung der Forderung erforderlich sind. § 836 (2) ZPO -> [[Rechtsbeständigkeit des Überweisungsbeschlusses]] \\ Regelt, dass der Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners solange als rechtsbeständig gilt, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt ist. § 836 (3) ZPO -> [[Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners]] \\ Beschreibt die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben, sowie die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der Rechte und Pflichten von Schuldnern und Drittschuldnern.