====== Wirkung bei Veräußerung von Grundstücken ====== § 325 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Wirkung eines Urteils bei der Veräußerung von Grundstücken. **§ 325 (3) ZPO** Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist. ===== siehe auch ===== § 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\ Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.