====== Wirkung bei Schiffshypotheken ====== § 325 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Wirkung eines Urteils bei Schiffshypotheken. **§ 325 (4) ZPO** Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\ Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.