====== Wirksamkeit des Geständnisses trotz Zusätzen ====== § 289 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht beeinträchtigt wird, wenn ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält. **§ 289 (1) ZPO** Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält. ===== siehe auch ===== § 289 ZPO -> [[Zusätze beim Geständnis]] \\ Behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis.