====== Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ====== § 288 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist. **§ 288 (2) ZPO** Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich. ===== siehe auch ===== § 288 ZPO -> [[Gerichtliches Geständnis]] \\ Behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.