====== Wirksamkeit der Entscheidung für alle Gläubiger ====== § 856 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist. **§ 856 (4) ZPO** Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam. ===== siehe auch ===== § 856 ZPO -> [[Klage bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.